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baush, Ober-Oesterreich (Bezirke: Steyr und Linz), Dalmatien, Kroatien, Slavonien und der
Militärgrenze.
Ungarn ist für seuchefrei erklärt und die Sperre auf der Nagy-Abony'er Pußta wieder aufge-
hoben worden. 4 -
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2. Münz-Wesen.
Bis zum 1. November d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in 3weimrstüke
810,845.340 Mark und in Zehnmarkstücken 164,600,830 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom
2. bis 8. November sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Darmstadt 376.000 Mark; sowie in Zehn-
markstücken: in Berlin 2,312,180 Mark, in Hannover 1.335,320 Mark, in Frankfurt a. M. 1,904,300 Mark,
in München 945,470 Mark und in Stuttgart 552,420 Mark.
Die Gesammt-Ausprägung in Reichs-Goldmünzen stellt sich daher bis zum 8. November d. Is. auf
982,871,860 Mark, wovon 811,221,340 Mark in Zwanzigmarkstücken und 171,650,520 Mark in Zehnmark-
stücken bestehen. "
Außerdem sind in der gedachten Woche an Reichs-Silbermünzen in der Königlichen Münze in
Berlin 37,805 Mark 20 Pf. in Zwanzigpfennigstücken ausgeprägt worden.
Unter Hinzurechnung der bis zum 1. November d. Is. in solchen Stücken geprägten 89,370 Mark
stellt sich die Gesammt-Ausprägung in Reichs-Silbermünzen bis zum 8. November d. Is. auf 127,175
Mark 20 Tf.
3. Heimath-Wesen.
Das Bundezamt für das Heimathwesen hat in konstanter Judlkatur angenommen, daß Beerdigungskosten zu
den Armenlasten gehören, auch wenn der Beerdigte bei Lebzeiten nicht hülfsbedürftig war. In Sachen Del-
stern wider den Landarmenverband der Provinz Westfalen hatte der erste Richter das Gegentheil ausgeführt,
das Bundesamt hat aber in dem Erkenntnisse vom 18. Oktober 1873 selne frühere Ansicht aufrecht erhalten
und zur Begründung Folgendes angeführt:
Am 30. Oktober 1872 ist im Vollmeflusse der domizillose N. N. ertrunken und als Leiche im
Gemeindebezirk Delstern gelandet worden. Seine Beerdigung hat dem dortigen Armenverbande
Kosten verursacht, welche mit 3 Thlr. zur Erstattung liquidirt sind, weil N. N. unbestritten nichts
hinterlassen hat, woraus die Kosten hätten gedeckt werden können.
Verklagter lehnt die ihm angesonnene Erstattung des Aufwandes ab, mit der Behauptung,
daß N. N. bis zu seinem Ableben vollkommen erwerbsfähig gewesen sei und öffentliche Unterstützung
weder beansprucht noch empfangen habe. Eine Hilfsbedürftigkeit desselben im Sinne des Gesetzes
vom 8. März 1871 §. 1 liege also nicht vor, und die Beerdigung sei lediglich im polizeilichen
Interesse erfolgt.
Dem Antrage des Verklagten entsprechend hat der erste Richter die Klage abgewiesen, in Er-
wägung, daß die allegirte Gesetzesbestimmung nur die Fürsorge für Lebende in's Auge fasse, und
die Beerdigungskosten nur dann zu den Kosten der Armenpflege rechne, wenn die Fürsorge schon
bei Lebzeiten begonnen habe, was hier nicht der Fall.
Diese Entscheidung war abzuändern.
Das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 überläßt es in §. 8 der Landesgesetzgebung, den Umfang der
Unterstützungspflicht der Armenverbände zu bestimmen. Nach §. 1 des preußischen Ausführungs-