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2. Münz-Wesen.
Bis zum 8. November d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzlgmarkstücken
811,221,340 Mark und in Zehnmarkstücken 171,650.520 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom
9. bis 15. November sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Darmstadt 250.000 Mark; sowie in Zehn-
markstücken: in Berlin 2,003,900 Mark, in Hannover 701,940 Mark, in Frankfurt a. M. 1,000,000 Mark,
in München 1,239,330 Mark, in Dresden 768,730 Mark und in Karlsruhe 387,160 Mark.
Die Gesammt-Ausprägung in Reichs-Goldmünzen stellt sich daher bis zum 15. November d. Is. auf
989,222,920 Mark, wovon 811,471,340 Mark in Zwanzigmarkstücken und 177,751,580 Mark in Zehnmark-
stücken bestehen.
An Reichs-Silbermünzen und zwar in Zwanzligpfennigstücken waren bis * 8. November d. Is.
127,175 Mark 20 Pf. ausgeprägt worden. In der Woche vom 9. bis 15. November sind ferner in solchen
Stücken geprägt: in Verlin 80,317 Mark 60 Pf. und in München 18,600 Mark, wodurch sich die Gesammt-
Ausprägung in Reichs-Silbermünzen auf 226,092 Mark 80 Pf. seellt.
Außerdem hat die Großherzogliche Münsstätte in Karlsruhe in der gedachten Woche an Reichs-Rickel-
münzen 12,500 Mark in Zehnpfennigstücken ausgemünzt.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Mit dem 1. Dezember d. Is. wird das Königlich bayerische Haupzollamt Kempten, unter Zutheilung
dieses Bezirkes an den Hauptzollamts-Bezirk Augsburg, in ein mit zwei Abfertigungs-Beamten besetztes
Nebenzollamt umgewandelt und demselben unbedingtes Niederlagerecht mit der Ermächtigung zum Begleitschein-
wechsel mit allen kompetenten Aemtern, dann zur Abfertigung des Eisenbahnverkehrs nach Magabe der
§§. 63 und 66—71, sowie des §. 65 des Vereinszollgesetzes zugestanden werden.
Vom 1. Januar 1874 ab wird die Königlich bayerische Uebergangsstelle Egelsee — Seite 80 der
Uebersicht der Steuerstellen — aufgelöst und mit deren Geschäften das Nebenzollamt Memmingen im Haupt-
zollamts-Bezirke Augsburg betraut werden.
Das Königlich württembergische Grenzsteueramt Wuchzenhofen, Kameralamts-Bezirks Wangen,
(Uebersicht der zur Erhebung der Uebergangsabgaben rc. ermächtigten Zoll= und Steuerstellen Seite 118) ist
aufgehoben worden.