Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Wird hierzu ein richterliches Mltglied bestimmt, so ist die aus §. 4 sich ergebende Reihenfolge einzu- 
halten. Die Theilnahme wird in der Reihenfolge gezählt. Die nicht richterlichen Mitglieder sind thunlichst aus 
dem Verwaltungszweige zu wählen, welchem der Angeschuldigte angehört. 
S. 6. 
Bei Entscheidungen und Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, 
dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 
S. 7. 
Soweit in einer Sitzung nicht mündlich verhandelt wird, ist kein Mitglied von der Mitwirkung in 
derselben ausgeschlossen. Sämmtliche Mitglieder sind zu solchen Sitzungen einzuladen. Bei der Einladung hat 
der Präfident die Mitglleder zu bezeichnen, welche theilzunehmen verpflichtet sind. 
In dringenden Fällen bedarf es der Einladung derjenigen Mitglieder nicht, deren Benachrichtigung zu 
einer nachtheiligen Verzögerung führen würde. 
g. 8. 
Ein Mitglied, welches zu einer Sitzung, worin eine mündliche Verhandlung slattfinden soll, oder 4P 
einer anderen Sitzung unter der Verpflichtung zur Theilnahme (F. 7 am Ende) einberufen ist, hat im Falle 
der Verhinderung diese zeitig vor der Sitzung dem Präsidenten anzuzeigen. 
Jedes Mitglied hat dem Präsidenten von dem Urlaube Anzeige zu machen, welcher ihm in Bezug auf 
die von ihm bekleideten Reichs= oder Staatsämter bewilligt wird. Eine gleiche Anzeige muß erfolgen, wenn 
ein Mitglied an der Wahrnehmung seines Amtes dauernd verhindert ist. 
S. 9. 
Der Präsident leilet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen oder über das Ergebniß der 
Abstimmung entscheidet das Kollegium. 
Die Abstimmungen im Kollegium erfolgen in nachstehender Reihenfolge: 
Zuerst stimmt der Dezernent oder Referent, nach dem Referenten der etwa ernannte Korreferent; im 
Uebrigen beslimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung nach dem Dienstalter, so zwar, daß das jüngste Mitglied 
zuerst stimmi. Der Präsident giebt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Prä- 
sidenten entscheidend. - 
§.10. 
Das Dienstalter der Mitglieder bestimmt sich nach dem Tage der Ernennung zum Mitgliede der Dis- 
ziplinarkammer. Bei gleichzeitiger Ernennung giebt das höhere Lebensalter den Ausschlag. 
S. 11. . 
Versügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten, insbesondere diejenigen, welche nur die 
Leitung eines anhängigen Disziplinarverfahrens betreffen, werden ohne Vortrag im Kolleglum von dem Prä- 
stdenten oder unter dessen Zustimmung von demjenigen Mitgliede erlassen, welchem die Bearbeitung der Sache 
von dem Präfidenten übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und 
dem gedachten Mitgliede, oder wenn über den gegen eine Verfügung erhobenen Widerspruch eines Betheiligten 
zu entschelden ist, muß der Beschluß des Kolleglums eingeholt werden. Dasselbe gilt, wenn der Präsident den 
Vortrag im Kollegium angeordnet hat. « 
§.12. 
In schleunigen Fällen kann, sofern nicht die Entscheidung eine mündliche Verhandlung erfordert, der 
Präsident eine schriftliche Abstimmung anordnen. Ergiebt sich hierbei eine Metnungsverschiedenheit, so muß die 
Entscheidung in einer Sitzung erfolgen. -
	        
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