Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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6. Zu K. 116. " 
Die Akten sind vor der Einsendung an den Disziplinarhof mit einem Inhaltsverzeichniß (Rotulus) 
zu versehen. 
7. Zu §. 124. 
Die Kosten, welche der Angeschuldigte zu erstatten hat, sind, wenn thunlich, in der verurtheilenden Ent- 
scheidung selbst dem Betrage nach sestzustellen. 
8. Zu §. 133. 
Für die Insinuationen in den bei den Disziplinarkammern anhängigen Sachen sind die am Orte 
der Insinuation für die gerichtlichen Insinuationen in Strafsachen geltenden Vorschriften maßgebend. 
Die Zulässigkeit einer Insinnation durch die Post und das Verfahren bei außerhalb des Deutschen 
Reichs zu beschaffenden Insinuationen bestimmen sich nach den Vorschriften, welche für die Insinuationen in 
gerichtlichen Strafsachen an dem Orte gelten, wo die Disziplinarkammer ihren Sis hat. 
Die Nachweisungen über die geschehenen Insinuatlonen sind stets zu den Akten zu bringen. 
II. Abschnitt. 
Geschäfstsordnung bei dem Disziplinarhose. 
§. 23 
Die Bestimmungen des ersten Abschnitts finden mit folgenden Abwelchungen auf die Geschäftsordnung 
bei dem Disziplinarhofe entsprechende Anwendung: 
1. Zu §. 2. 
Zur Beschlußfähigkelt des Disziplinarhofes ilt die Theilnahme von sieben Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden nöthig. 
2. Zu §. 3. 
Die Zahl der bei einer mündlichen Verhandlung in der Sitzung mitwirkenden Mitglieder darf ulcht 
mehr als sieben betragen. " 
3. Zu §8§. 4 und 5. 
Die §§. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe, welche sich von selbst daraus ergiebt, daß die Zahl der 
mitwirkenden Mitglieder sieben beträgt, und daß unter dlesen nach §. 91 Absatz 2 des Neichsgesetzes vom 
31. März 1873 sich außer dem Vorsitzenden drei richterliche Mitglieder befinden müssen. 
4. Zu §s. 9, 10 und 19. 
Als ältesles Mitglied, welches also auch den Präsidenten in Verhinderungsfällen zu vertreten hat, gilt der 
Vizepräsident des Reichs-Oberhandelsgerichts, so lange dieser dem Disziplinarhofe als Mitglied angehört. Wenn 
auch der Vizepräfsident verhindert oder nicht mehr Mitglied des Disziplinarhofes ist, so wird der Präsident von 
dem altesten dem Disziplinarhofe angehörenden Reichs-Oberhandelsgerichtsrathe vertreten. Die Mitglieder des 
Bundesraths, welche dem Disziplinarhofe angehören, nehmen in demselben ihre Stelle gleich nach dem Präsi- 
denten oder dessen Vertreter, also vor den übrigen Mitgliedern ein. Die Reihenfolge der Vundesrathsmitglleder 
bestimmt sich nicht nach dem Dienstalter, sondern nach der Reihenfolge, welche für sie im Bundesrathe besteht. 
5. Zu §. 14. 
Der Disziplinarhof erläßt selne Entscheidungen unter dem Namen: 
„Der Kaiserliche Disziplinarhof.“
	        
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