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6. Zu K. 116. "
Die Akten sind vor der Einsendung an den Disziplinarhof mit einem Inhaltsverzeichniß (Rotulus)
zu versehen.
7. Zu §. 124.
Die Kosten, welche der Angeschuldigte zu erstatten hat, sind, wenn thunlich, in der verurtheilenden Ent-
scheidung selbst dem Betrage nach sestzustellen.
8. Zu §. 133.
Für die Insinuationen in den bei den Disziplinarkammern anhängigen Sachen sind die am Orte
der Insinuation für die gerichtlichen Insinuationen in Strafsachen geltenden Vorschriften maßgebend.
Die Zulässigkeit einer Insinnation durch die Post und das Verfahren bei außerhalb des Deutschen
Reichs zu beschaffenden Insinuationen bestimmen sich nach den Vorschriften, welche für die Insinuationen in
gerichtlichen Strafsachen an dem Orte gelten, wo die Disziplinarkammer ihren Sis hat.
Die Nachweisungen über die geschehenen Insinuatlonen sind stets zu den Akten zu bringen.
II. Abschnitt.
Geschäfstsordnung bei dem Disziplinarhose.
§. 23
Die Bestimmungen des ersten Abschnitts finden mit folgenden Abwelchungen auf die Geschäftsordnung
bei dem Disziplinarhofe entsprechende Anwendung:
1. Zu §. 2.
Zur Beschlußfähigkelt des Disziplinarhofes ilt die Theilnahme von sieben Mitgliedern einschließlich des
Vorsitzenden nöthig.
2. Zu §. 3.
Die Zahl der bei einer mündlichen Verhandlung in der Sitzung mitwirkenden Mitglieder darf ulcht
mehr als sieben betragen. "
3. Zu §8§. 4 und 5.
Die §§. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe, welche sich von selbst daraus ergiebt, daß die Zahl der
mitwirkenden Mitglieder sieben beträgt, und daß unter dlesen nach §. 91 Absatz 2 des Neichsgesetzes vom
31. März 1873 sich außer dem Vorsitzenden drei richterliche Mitglieder befinden müssen.
4. Zu §s. 9, 10 und 19.
Als ältesles Mitglied, welches also auch den Präsidenten in Verhinderungsfällen zu vertreten hat, gilt der
Vizepräsident des Reichs-Oberhandelsgerichts, so lange dieser dem Disziplinarhofe als Mitglied angehört. Wenn
auch der Vizepräfsident verhindert oder nicht mehr Mitglied des Disziplinarhofes ist, so wird der Präsident von
dem altesten dem Disziplinarhofe angehörenden Reichs-Oberhandelsgerichtsrathe vertreten. Die Mitglieder des
Bundesraths, welche dem Disziplinarhofe angehören, nehmen in demselben ihre Stelle gleich nach dem Präsi-
denten oder dessen Vertreter, also vor den übrigen Mitgliedern ein. Die Reihenfolge der Vundesrathsmitglleder
bestimmt sich nicht nach dem Dienstalter, sondern nach der Reihenfolge, welche für sie im Bundesrathe besteht.
5. Zu §. 14.
Der Disziplinarhof erläßt selne Entscheidungen unter dem Namen:
„Der Kaiserliche Disziplinarhof.“