Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Die englische Zollbehörde unterwirft ohne Ausnahme Päckereisendungen vom Auslande, welche un- 
deklarirt Taback oder Cigarren enthalten, der Konfiskation. 
Berlin, den 30. Jannar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Größere Beweglichkeit des Aufsichts= und Kontrolapparats der Postoerwaltung. 
Es hat sich im Hinblick auf die fortschreitende Vermehrung der Postanstalten und die dauernde Sleigerung des 
Postverkehrs als wünschenswerth herausgestellt, dem Aufsichts= und Kontrolapparate der Verwaltung 
eine größere Beweglichkeit zu geben, damit auch bei den wachsenden Anforderungen und Aufgaben eine 
entsprechende Kontrole der Kassenverwaltung und des Betriebes, sowie eine beschleunigte Einwirkung im Auf- 
sichtswege, namentlich auch auf die zahlreichen Postanstalten geringeren Geschäftsumfanges, jederzeit durchgeführt 
werden kann. Nachdem das General-Postamt zu diesem Behuf mit dem Nechnungshofe des Deutschen Reichs 
in Verbindung getreten ist, wird im Einvernehmen mit demselben, unter Aufhebung früherer entgegenstehender 
Spezialbestimmungen, Folgendes festgesetzt. 
Die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen werden ermächtigt, in den ihnen geeignet erscheinenden Fällen bei 
den Postagenturen die Abhaltung von Revisionen und die Erledigung sonstiger kommissarischer Geschäfte geeig- 
neten Vorstehern der benachbarten Postämter und Postverwaltungen, insbesondere auch den Vorstehern der 
beireffenden Abrechnungs-Postanstalten, soweit diese zur Kalegorie der Postämter und Postverwaltungen gehören, 
m übertragen. 
Ferner können die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen auch bei anderen Klassen von Postanstalten, als 
den Agenturen, Aufträge, die bisher ausschließlich den Aufsichtsbeamten zugekheilt wurden, durch gqualifizirte 
andere Beamte, auch Büreaubeamte, erledigen lassen. # 
Von den obigen Ermächtigungen zur Entsendung von Spezialkommissarien ist hauptsächlich in solchen 
Fällen Gebrauch zu machen, wo die Bezirks-Aussichtsbeamten anderweit dienstlich unabkömmlich sind, oder wo 
von einem sofortigen Eingreisen aus der Nähe besonderer Erfolg zu erwarten ist. Auch wird sich die in Rede 
stehende Maßregel im Interesse der Postkasse namentlich in solchen Fällen empfehlen, wo die Entsendung 
des Postinspektors aus einem entfernt belegenen Orte des Bezirks unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde. 
Sachen von erheblicher Wichtigkeit sind in der Negel nach wie vor durch die Bezirks-Aussichtsbeamten 
zu erledigen. 
Berlin, den 31. Januar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
An sämmtliche Kaiserliche Ober-Postdirektionen. 
Verpackung und Verschluß der Postsendungen. 
Bei der Prüfung über die Zulänglichkeit der Verpackung und des Verschlusses von gewöhnlichen Packeten, 
sowie namentlich auch von Geldbriesen und Packeten mit Werthangabe wird von den Poslanstalten 
noch immer nicht mit der gehörigen Unterscheidung der einzelnen Fälle verfahren. Aus übertriebener Peinlich- 
keit werden häufig Anforderungen gestellt, welche über das Nothwendige hinausgehen und die Versender in 
bedauerlicher und ganz unnöthiger Weise belästigen. Die Folgen hiervon sind zeitraubende Erörterungen beim 
Annahmegeschäft und begründete Beschwerden, welche bei einiger Umsicht leicht zu vermeiden gewesen wären. 
Bestimmte, alle einzelnen Fälle erschöpfende Vorschriften darüber, wie der Verschluß einer 
Sendung unter allen Umständen beschaffen sein muß, um als genügend zu gelten, lassen sich bei den vielen in 
Betracht kommenden Verschiedenheiten nicht geben; die Verwaltung hat daher nur allgemeine Normen auf- 
gestellt, und die Prüfung der einzelnen Fälle, an der Hand jener Normen, dem selbstständigen Urtheil der 
annehmenden Postbeamten überlassen. Insbesondere bei Geldbriefen und Packeten mit Werthangabe ist zwar 
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