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Die englische Zollbehörde unterwirft ohne Ausnahme Päckereisendungen vom Auslande, welche un-
deklarirt Taback oder Cigarren enthalten, der Konfiskation.
Berlin, den 30. Jannar 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Größere Beweglichkeit des Aufsichts= und Kontrolapparats der Postoerwaltung.
Es hat sich im Hinblick auf die fortschreitende Vermehrung der Postanstalten und die dauernde Sleigerung des
Postverkehrs als wünschenswerth herausgestellt, dem Aufsichts= und Kontrolapparate der Verwaltung
eine größere Beweglichkeit zu geben, damit auch bei den wachsenden Anforderungen und Aufgaben eine
entsprechende Kontrole der Kassenverwaltung und des Betriebes, sowie eine beschleunigte Einwirkung im Auf-
sichtswege, namentlich auch auf die zahlreichen Postanstalten geringeren Geschäftsumfanges, jederzeit durchgeführt
werden kann. Nachdem das General-Postamt zu diesem Behuf mit dem Nechnungshofe des Deutschen Reichs
in Verbindung getreten ist, wird im Einvernehmen mit demselben, unter Aufhebung früherer entgegenstehender
Spezialbestimmungen, Folgendes festgesetzt.
Die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen werden ermächtigt, in den ihnen geeignet erscheinenden Fällen bei
den Postagenturen die Abhaltung von Revisionen und die Erledigung sonstiger kommissarischer Geschäfte geeig-
neten Vorstehern der benachbarten Postämter und Postverwaltungen, insbesondere auch den Vorstehern der
beireffenden Abrechnungs-Postanstalten, soweit diese zur Kalegorie der Postämter und Postverwaltungen gehören,
m übertragen.
Ferner können die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen auch bei anderen Klassen von Postanstalten, als
den Agenturen, Aufträge, die bisher ausschließlich den Aufsichtsbeamten zugekheilt wurden, durch gqualifizirte
andere Beamte, auch Büreaubeamte, erledigen lassen. #
Von den obigen Ermächtigungen zur Entsendung von Spezialkommissarien ist hauptsächlich in solchen
Fällen Gebrauch zu machen, wo die Bezirks-Aussichtsbeamten anderweit dienstlich unabkömmlich sind, oder wo
von einem sofortigen Eingreisen aus der Nähe besonderer Erfolg zu erwarten ist. Auch wird sich die in Rede
stehende Maßregel im Interesse der Postkasse namentlich in solchen Fällen empfehlen, wo die Entsendung
des Postinspektors aus einem entfernt belegenen Orte des Bezirks unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde.
Sachen von erheblicher Wichtigkeit sind in der Negel nach wie vor durch die Bezirks-Aussichtsbeamten
zu erledigen.
Berlin, den 31. Januar 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
An sämmtliche Kaiserliche Ober-Postdirektionen.
Verpackung und Verschluß der Postsendungen.
Bei der Prüfung über die Zulänglichkeit der Verpackung und des Verschlusses von gewöhnlichen Packeten,
sowie namentlich auch von Geldbriesen und Packeten mit Werthangabe wird von den Poslanstalten
noch immer nicht mit der gehörigen Unterscheidung der einzelnen Fälle verfahren. Aus übertriebener Peinlich-
keit werden häufig Anforderungen gestellt, welche über das Nothwendige hinausgehen und die Versender in
bedauerlicher und ganz unnöthiger Weise belästigen. Die Folgen hiervon sind zeitraubende Erörterungen beim
Annahmegeschäft und begründete Beschwerden, welche bei einiger Umsicht leicht zu vermeiden gewesen wären.
Bestimmte, alle einzelnen Fälle erschöpfende Vorschriften darüber, wie der Verschluß einer
Sendung unter allen Umständen beschaffen sein muß, um als genügend zu gelten, lassen sich bei den vielen in
Betracht kommenden Verschiedenheiten nicht geben; die Verwaltung hat daher nur allgemeine Normen auf-
gestellt, und die Prüfung der einzelnen Fälle, an der Hand jener Normen, dem selbstständigen Urtheil der
annehmenden Postbeamten überlassen. Insbesondere bei Geldbriefen und Packeten mit Werthangabe ist zwar
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