Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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K. Der erste Absatz des §. II., die Drucksachen betreffend, erhält folgende Fassung: Das Porto für 
Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte 
von 250 Grammen ohne Unterschied der Entfernung für je 50 Grammen oder einen Theil davon: ½ Sgr. 
bez. 1 Kr., für derartige Drucksachen über 250 Grammen bis 1 Pfund kommt, ohne Unterschied der Entfernung 
und des Gewichts, der Satz von 3 Sgr. bez. 11 Kr. in Anwendung. « 
L. In demselben Paragraphen erhält der letzte Absatz folgende Fassung: Das Porto für Drucksachen, 
welche in den durch das Reglement vorgeschriebenen Formen als extraordinäre Beilagen solcher Zeitungen und 
Zeitschriften, die durch die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage- 
Exemplar ½ Pfennig bez. 7/18 Kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser 
mit kleineren Bruchgroschen als ½ abschließt, dafür ½ Sgr., und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages 
dieser mit Bruchkreuzern abschließt, dafür 1 Kr. erhoben wird. , 
Bei Sendungen in großen Partien kann die Postverwaltung einen Rabatt bis zu 50 Prozent dieses 
Satzes eintreten lassen. 
M. Im 8. III., die Waarenproben (Waarenmuster) betreffend, erhält der erste Absatz folgende Fassung: 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit gedruckten Sachen versandt 
werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 50 Grammen oder einen Bruchtheil davon 
½ Sgr. bez. 1 Kr. 
N. Im F. VIII., die Postmandate betreffend, erhält der erste Satz folgende Fassung: Die Gebühr 
für die Einziehung von Geldern durch Postmandate beträgt, einschließlich des Portos und der Rekommandations- 
gebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages 3 Sgr. bez. 11 Kr. 
O. Im F. XlI., das Zeitungsbestellgeld betreffend, erhält der letzte Absatz folgende Fassung: Das 
Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im voraus erhoben, für welchen die Vorausbezahlung für 
die betreffende Zeitung 2c. berichtigt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur 
Vestellung vorhanden ist. Die bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebenden Beträge sind eintretendenfalls 
auf Viertelgroschen bez. auf ganze Kreuzer aufwärts abzurunden. 
DP. Zwischen den I§s. XII. und XIII. tritt hinzu: « 
§.Xllo.(VestellgeldsätzefükdasAbtragenderoonweitekheteingegangenenBriefemitWetthangabexc., 
sowie der Poslanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen.) Für das Abtragen der von weiterher bei den 
Postanstalten eingegangenen Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 500 Thalern bez. 1000 Gulden im 
Ortsbestellbezirke werden allgemein ½ Sgr. bez. 2 Kr. erhoben. 
An Orten, wo gemäß den früheren Einrichtungen auch Briese mit Werthangabe mit höheren Werth- 
beträgen und Packete mit Werthangabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, kommt für Briese 
mit Werthangabe über 500 Thlr. bez. 1000 Gulden eine Gebühr von 1 Sgr. bez. 3 Kr., für Packete mit 
Werthangabe: der Tarif für Briese mit Werthangabe (/8 Sgr. und 1 Sgr. bez. 2 Kr. und 3 Kr.), wenn aber 
der an dem betreffenden Orte bestehende Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Einzelnen höhere 
Gebührensätze ergiebt, dieser letztere Tarif in Anwendung. 
Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen wird für jede 
Postanweisung eine Gebühr von 1/2 Sgr. bez. 2 Kr. erhoben. 
Gebührenfreie Bestellungen von Briesen mit Werthangabe und von baaren Geldbeträgen zu Post- 
anweisungen finden nicht statt. 4 
Für das Abtragen der von weiterher bei den Postanstalten eingegangenen Briefe mit Werthangabe, 
Packete mit oder ohne Werthangabe, rekommandirten Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geld- 
beträgen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rüdsicht auf das Gewicht oder den Werth der bestellten Gegen- 
stände ein Bestellgeld von. 1 Sgr. bez. 3 Kr. erhoben. " 
Q. Im §. XIII., das Expreßbeslellgeld betrefsend, erhält der letzte Absatz folgende Fassung: Bei der 
gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten durch Expressen ist nur für einen Gegen- 
stand das Beslellgeld zu entrichten, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten 
Satze unterliegt; ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Im Falle der Voraus- 
bezahlung des Bestellgeldes durch den Absender ist dasselbe ebensalls nur für einen Gegenstand zu entrichten, 
wenn mehrere Sendungen für einen und denselben Adressaten gleichzeitig eingeliefert werden und sich bei der 
Einlieferung voraussehen läßt, daß auch die Bestellung der Sendungen am Bestimmungsorte gleichzeitig erfolgen 
werde. Die Einlieserung muß in diesem Falle nicht durch die Briefkasten, sondern an der Annahmestelle der 
Postanstalt erfolgen.
	        
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