Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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R. Der §. XVII., die Nebengebühr für die von den Landbriesträgern eingesammelten, zur Weiter- 
sendung “ Gegensiine betreffend, erhält folgende Fassung: 
XVII. (Nebengebühr für die von den Landbriefträgern eingesammelten, zur Weitersendung bestimmten 
Eegenhäch n Für die von den Landbriesträgern auf ihren Beslellungsgängen eingesammelten portopflichtigen 
rekommandirten Briefpostsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe kommt, 
wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach 
einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer den tarismäßigen Porto= und sonstigen Gebühren, eine Neben- 
gebühr von ½/2 Sgr. bez. 2 Kr., we lche im voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
8. Der K. XV#. den Verkauf von Postwerthzeichen betressend, erhält folgende Fafunge 
g. XVIn. Verkauf von Postwerthzeichen. n. Freimarken: Die Freimarken werden zu dem Nenn- 
werthe des Stempels an das Publikum abgelassen. b. Franko-Kuverts: Der Verkaufspreis der Franko- 
Kuverts à 1 Sgr. stellt sich allgemein, ohne Nücksicht auf die besondere landesübliche Münzwährung, auf 
13 Silberpfennige pro Stück; die in der Guldenwährung rechnenden Postanstalten erheben für je 3 Stück 
Franko-Kuverts àK 3 Kr. den Betrag von 10 Kr. c. Gestempelte Postkarten: Die mit dem Frankostempel von 
½ Sgr. bez. 2 Kr. versehenen Postkarten werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abge- 
lassen. d. Gestempelte Streisbänder: Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu- 
½ Sgr. bez. zu 1 Kr. zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Partien zu 100 Stück statt, und zwar 
mit einem Zuschlage von 4 Sgr. bez. von 14 Kr. pro 100 Stück. Der Preis beträgt hiernach: für 100 Streif- 
bänder à ½ Sgr. 37 Sgr. 4 Pf., für 100 Stkalfbander à 1 Kr. 1 Gld. 54 Kr. c. Abstempelung fertiger 
Brieskuverts, Streifbänder und Postkarten mit dem Postfrankirungszeichen für Privatpersonen durch die Königlich 
preußische Staatsdruckerei in Berlin: Die Königlich preußisch he Staatsdruckerei in Verlin übernimmt die Ab- 
stempelung fertiger Brieskuverts, Streisbänder und Postkarten mit dem Postfrankirungszeichen (Freimarkenstempel) 
vom Publikum unter folgenden Bedingungen: 1. Die zur Abstempelung bestimmten Priefkuverts, Streifbänder 
und Postkarten müssen in der zur Benngtung bei Postbeförderungen geeigneten Beschaffenheit bei einer Ober= 
Postkasse dergestalt verpackt eingeliesert werden, daß das Verpackungsmaterial sowohl zur Beförderung an die 
Staatsdruckerei, als auch zur demnächstigen NRückbeförderung benutzt werden kann. 
Die Einlieferung hat unter Beigabe eines Verzeichnisses zu geschehen, welches die Stückzahl, und 
zwar hinfichtlich der Kuverts die Stückzahl für jedes Format (salls verschiedene Formate vorgelegt werden), 
hinsichtlich der Streifbänder und Postkarten aber, welche je von übereinstimmendem Format sein müssen, die 
Stückzahl nur einfach enthält und bei jeder Klasse genau den Werthstempel (Frankobetrag) angiebt, mit welchem 
die Abstempelung ersolgen soll. 
3. Die Ober-Posikasse erhebt bei der Einlieferung das Porto für die Hin= und Hersendung, den durch 
die demnächstige Abstempelung sich darstellenden Werthbetrag der Preßfrankirungszeichen und eine Abstempelungs- 
gebihr, welche einzeln bei jedem Format der Kuverts, bei den Streifbändern und bei den Posikarten, ferner 
einzeln für jede durch den Stempel darzuslellende Werthstuse, mit je 17½ Sgr. für 1000 Stück oder für jedes 
angefangene Tausen berechnet wird. 
4. Die Abstempelung erfolgt an derselben Stelle, wie bei Kuverts 2c., welche mit Frankostempeln ver- 
sehen, von der Post verkauft werden. Die zur Abstempelung bestimmte Stelle darf nicht bedruckt sein. 
5. Die beim Abstempeln beschädigten Kuverts rc. werden, soweit nicht der Sendung zum Zwecke der 
Aushülfe überschüssige Exemplare beigefügt sind, seitens der Postverwaltung in Höhe des erlegten Portobetrages 
durch entsprechende andere Werthzeichen ergänzt. 
Die Abstempelung der Brieskuverts darf nur mit solchen Frankozeichen erfolgen, welche bereits durch 
die an das Publikum zum Verkauf kommenden Werthsorten von Freimarken dargestellt werden. Es können 
danach Briefkuverts zu den Werthbeträgen von /, ½, ½, 1, 2, 2½, 5 Gr. bez. 1, 2, 3, 7, 9 und 18 Kr. 
für das Publikum hergestellt werden. Postkarten dürfen nur mit den Werthbetrinem von 5 Gr. bez. 2 Kr., 
Streisbander nur mit den Werthbeträgen von ½ Gr. bez. 1 Kr. abgestempelt werden. 
T. Im F§. XIX., den Verkauf der Formulare zu Poslkarten, zu Postanweisungen, zu Postmandaten 
oder zu Pontbehändigungsscheinen betreffend, erhält der erste Absatz folgende Fassung: Ungestempelte Formulare 
zu Postkarten oder nicht mit Freimarken beklebte Formulare zu Postanweisungen werden nur in der nachbezeich- 
neten Anzahl verabfolgt. 
Berlin, den 2. März 1873. Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
Carl Heymann's Verlag in Verlin. — Besitzer: Dr. Otto Loewenstein in Verlin. 
Druck von F. Hoffschläger in Berlin. 
 
	        
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