Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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6. der Gärtner Joseph Gravier, geboren den 3. Januar 1827 zu Giraucourt (Departement 
der Vogesen in Frankreich), 
zu 5 und 6 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß 
des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom (zu 5) 27. Januar, resp. (zu 6) 
21. Februar d. Js.; 
7. der Maurer Giovanni Genini, geboren und ortsangehörig in Chironico (Kanton Tessin in 
der Schwelz), 21 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und 
Bettelns, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten in Kolmar vom 21. Februar d. Js.; 
8. Anton Alexandre und Adolph Genigot, beide 27 Jahre alt, geboren und ortsangehörig 
zu Mastricht im Königreich der Niederlande, zuletzt angeblich Soldaten der karlistischen Armee 
in Spanien, 
9. der Handlungscommis Gabriel Theiß, geboren und ortsangehörig zu Genf in der Schweiz, 
28 Jahre alt, 
10. der Steinhauer Baptist Chicorad, geboren und ortsangehörlg zu St. Syloain (Departement 
Cher in Frankreich), 30 Jahre alt, 
zu 8 bis 10 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß 
des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten in Kolmar vom resp. (zu 8) 20., (zu 9) 23., 
(zu 10) 26. Februar d. Js. 
aus dem Reichsgebiele ausgewiesen worden. 
 
 
 
Auf Grund des §. 362 des Strasgesetzbuches sind ferner 
11. der Sattlergeselle Ferdinand Friedrich Larsen aus Kopenhagen, nach erfolgter gerichtlicher 
Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß des Königlich bayerischen 
Bezirksamts in Straubing vom 12. Dezember v. Js.; 
12. der Tagelöhner Joseph Masck (auch Maschek) aus Neu-Planitz (Bezirk Klattau, Kreis Pilsen 
in Böhmen), geboren 1842,  
13. der Schneidergeselle Joseph Giebisch aus Bischofteinitz in Böhmen, 69 Jahre alt, 
zu 12 und 13 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, durch Beschluß 
des Königlich bayerischen Bezirksamits in Negen vom (zu 12) 17. Januar, resp. 
zu 13) 5. Februar d. Js. 
auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
2. Zoll- und Steuer-Wesen. 
In Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahnlinie Metzingen Urach sind an den Stationen Urach 
und Detlingen zur Kontrolirung der Ein-, Aus- und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr 
mit anderen Bundesstaaten einer inneren Steuer oder Uebergangssteuer unterliegen, Königlich württembergische 
Grenzsteuerämter errichtet worden. 
Das Herzoglich braunschweigische Steueramt zu Holzminden ist unter diejenigen Zoll- und Steuer- 
stellen ausgenommen worden, auf welchen Abfertigungen nach Maßgabe der §§. 63 und 66—71 des Vereins- 
Zollgesetzes vorgenommen werden resp. bei welchen Aus- und Umladungen der auf den Eisenbahnen unter 
Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 des Vereins- Zollgesetzes) stattfinden können.
	        
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