Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Ausländische  Berechtigte,  die  bisher  einen  Wohnsitz  im
Deutschen  Reiche  hatten,  können  mit  dem  dreifachen  Betrage
der  ihnen  zustehenden  Jahresrente  ein  für  alle  Mal  abgefunden
werden  ($  14  I.-  u.  A.-V.-G.).  Ein  Versuch,  hier  abweichend  von
der  Bau-  und  See-Unfallversicherung  den  sechsfachen  Jahresbetrag
  der  Rente  einzuführen,  scheiterte  an  dem  Widerspruche
des  Reichstages  (Stenogr.  Bericht  S.  1245).  Ein  Anspruch  des
Ausländers  auf  die  Abfindung  besteht  nicht  (Amtl.  Nachr.  1898
No.  675  8.  395).

Die  aufgezählten  Gründe  für  die  Entziehung  einer  Rente
sind  ausschliesslicher  Natur.  Sie  lassen  eine  analoge  Erweiterung
  nicht  zu°®!,  und  noch  weniger  ist  es  statthaft,  einen
Rentenanspruch  um  desswillen  wieder  zu  beseitigen,  weil  die  festsetzende
  Stelle  sich  bei  der  Bewilligung  in  einem  Irrthume
befunden  hat,  mag  dieser  entschuldbar  sein  oder  nicht.  Eine
bedenkliche  Rechtsunsicherheit  würde  entstehen,  wenn  es  z.  B.
erlaubt  sein  sollte,  die  Zahlung  einer  rechtskräftig  zugesprochenen
Altersrente  plötzlich  wieder  einzustellen,  wenn  durch  ungenaue
Fassung  der  Arbeitsbescheinigungen  über  die  Beschäftigungszeit
aus  den  Jahren  1888—1890  (den  sog.  vorgesetzlichen  Arbeitsneutralen

  Gebiete  Moresnet.  —  5.  In  den  belgischen  Arrondissements
Lüttich  Verviers  (Provinz  Lüttich),  Marche,  Bastogne  (Provinz  Luxemburg).  —
6.  In  dem  Grossherzogthum  Luxemburg.  —  7.  In  folgenden  sch  weizerischen
  Gebieten:  Kanton  Bern,  soweit  derselbe  nördlich  und  nordwestlich
der  Zihl  und  der  Aare,  vom  Einfluss  der  Zihl  abwärts  gerechnet,  belegen
ist;  Kantone  Solothurn,  Basel-Stadt  und  -Land,  Aargau,  Zürich,  Schaffhausen,
Thurgau,  St.  Gallen,  Appenzell  (Ausser-  und  Inner-Rhoden).  Vgl.  Amtl.
Nachr.  des  R.-V.-A.  1891  S.  147,  1892  S.  89,  1895  S.  264.  Die  Zahlung
der  Renten  erfolgt  in  diesen  Grenzbezirken  durch  eine  dem  Wohnorte  des
Berechtigten  benachbarte  inländische  Postanstalt,  deren  Auswahl  dem  Vorstande
  der  Versicherungsanstalt  obliegt  (vgl.  ebenda  1892  S.  42  No.  129).

3  Eine  Verjährung  findet  bei  den  Invaliden-  und  Altersrenten  weder
wegen  der  einzelnen  Monatsrate  noch  wegen  des  Anspruchs  im  Ganzen  statt
(Amtl.  Nachr.  1897  S.  287  No.  560).  Dasselbe  gilt  für  Unfallrenten  (das.
1893  8.179  No.  1232);  betreffs  der  zweijährigen  Verjährung  vor  der  Bewilligung
  einer  Rente  vgl.  jedoch  $  59  Abs.  2,  $  65  Abs.  2  U.-V.-G.