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Teilstück:7) zergliedert worden. Zufolge Auflassung
werden abgeschrieben Nr. 121a, das auf Blatt 153,
und das Trennstück zu Nr. 120, das auf Blatt 16
dieses Grundbuchs übergetragen wird.5)
3. Auf dem für das Trennstück Nr. 121 a anzulegenden Grundbuchblatte
(Blatt 153)
a) in Abt. II die Schulgemeinde zu Kleinröhrsdorf zufolge
Auflassung als Eigentümerin einzutragen,
b) in Abt. III die für den Königl. Sächs. Staatsfiskus
eingetragene Dienstbarkeit mit zu übertragen.
4. Auf Blatt 16 des Grundbuchs für Kleinröhrsdorf
a) in Abt. 1 einzutragen:
„Ein mit dem Flurstücke Nr. 120 verschmolzenes
Teilstück des Flurstücks Nr. 121 des Flurbuchs für
Kleinröhrsdorf wird zufolge Auflassung von Blatt 15
dieses Grundbuchs hierher übergetragen und dem
Grundstücke hinzugeschlagen.
Die Belastungen Abt. 1 Nr. 4 und Abt. III
Nr. 4a sind auf den hinzugeschlagenen Flurstücksteil
erstreckt worden.“
b) in Abt. III die erwähnte Dienstbarkeit mit zu
übertragen.
5. In der Spalte der Anmerkung ist zu vermerken:
„Flurstücksbezeichnung vorläufig“.)
27) Bei der Zergliederung eines Flurstücks ist die Flurbuchsnummer
der Trennstücke in der auf die Zergliederung gerichteten Eintragung rot zu
unterstreichen. 8 51 Abs. 2 A#GB0.
28) Bei der Abschreibung von Grundstücksteilen sind in der Eintragung
die Grundbuchblätter anzugeben, auf die sie übergetragen werden. § 51
Abs. 1 AVGBO.
29 vgl. S. 100 Anm. 18.