Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

103

Teilstück:7)  zergliedert  worden.  Zufolge  Auflassung
werden  abgeschrieben  Nr.  121a,  das  auf  Blatt  153,
und  das  Trennstück  zu  Nr.  120,  das  auf  Blatt  16
dieses  Grundbuchs  übergetragen  wird.5)

3.  Auf  dem  für  das  Trennstück  Nr.  121  a  anzulegenden  Grundbuchblatte
  (Blatt  153)

a)  in  Abt.  II  die  Schulgemeinde  zu  Kleinröhrsdorf  zufolge
  Auflassung  als  Eigentümerin  einzutragen,

b)  in  Abt.  III  die  für  den  Königl.  Sächs.  Staatsfiskus
eingetragene  Dienstbarkeit  mit  zu  übertragen.

4.  Auf  Blatt  16  des  Grundbuchs  für  Kleinröhrsdorf

a)  in  Abt.  1  einzutragen:

„Ein  mit  dem  Flurstücke  Nr.  120  verschmolzenes
Teilstück  des  Flurstücks  Nr.  121  des  Flurbuchs  für
Kleinröhrsdorf  wird  zufolge  Auflassung  von  Blatt  15
dieses  Grundbuchs  hierher  übergetragen  und  dem
Grundstücke  hinzugeschlagen.

Die  Belastungen  Abt.  1  Nr.  4  und  Abt.  III

Nr.  4a  sind  auf  den  hinzugeschlagenen  Flurstücksteil
  erstreckt  worden.“

b)  in  Abt.  III  die  erwähnte  Dienstbarkeit  mit  zu
übertragen.

5.  In  der  Spalte  der  Anmerkung  ist  zu  vermerken:
„Flurstücksbezeichnung  vorläufig“.)

27)  Bei  der  Zergliederung  eines  Flurstücks  ist  die  Flurbuchsnummer
der  Trennstücke  in  der  auf  die  Zergliederung  gerichteten  Eintragung  rot  zu
unterstreichen.  8  51  Abs.  2  A#GB0.

28)  Bei  der  Abschreibung  von  Grundstücksteilen  sind  in  der  Eintragung
die  Grundbuchblätter  anzugeben,  auf  die  sie  übergetragen  werden.  §  51
Abs.  1  AVGBO.

29  vgl.  S.  100  Anm.  18.