XIV
geeignel, den Ablauf der dreljährigen Frist des §. 4 jenes
Gesetzes aufzuhalten 119.
21. Schiffer können an einem Orte ihren Wohnsitz resp. Aufent-
halt haben, auch wenn sie nlcht am Lande, sondern in ihrem
Kahn wohnen 77.
22. Tarif, preußischer, vom 21. August 1871. Derselbe ist nur
für die Verpflegungskosten maßgebend, welche einem preußi-
chen Armenverbande von einem preußischen Armenverbande
zu erstatten sind 377.
23. Transport eines Hilfsbedurfüigen. nach einem dritten Orte.
Die dadurch enlstehenden Mehrkosten kann ein zur vorläufi-
gen Unterstützung verpflichteter Armenverband im Allge-
meinen nicht erstattet verlangen 292.
24. Unterstützungsbedürfniß. Umfang desselben, wenn erwerbs-
fähige Personen lediglich durch Wohnungsmangel obdachslos
werden 160.
25. Unterstützungswohnsitz. Erwerb desselben durch ausdrilckliche
Aufnahme in den Gemeindeverband nach früherem preußi-
schem Recht (§. 1 Nr. I. Gesetz vom 31. Dezember 1842) 99.
der Kinder 219.
Der Erwerb desselben wird durch elne Entfernung, welche
mit der Absicht erfolgt, den angemeldedten Wohnsitz beizube-
halten, nlcht ausgeschlossen 77.
Die Frist zum Erwerb oder Verlust desselben ruht im
Großherzogthum Sachsen- Weimar so lange, als sich
Hilfsbedürflige in der Verpflegung des Landkrankenhauses,
der Irrenanstalt oder des Landeshospitals, befindet 220.
Der Verlust desselben wird durch Beibehaltung eines
zivilrechtlichen Domizils während der Abwesenheit nicht ge-
hindert 452.
Erwerb desselben seitens einer von den Ehemanne böslich
verlassenen Ehefrau resp. lhrer Kinder 364.
Hat ein Hilssbedürftiger durch mehr als zweijährige, un-
unterbrochene Abwesenheit einen früher besessenen Unter-
stützungswohnsitz verloren und einen anderweitlgen Unter-
stützungswohnsitz innerhalb des Geltungsgebiete des Reichs-
gesetzes nicht erworben, so gilt er bei seinem Ableben als
landarm und tritt dann dle Bestimmumg des §. 33 des
Reichsgesetzes und des §. 34 des preußischen Ausführungs-
gesetzes vom 8. März 1871 ein 361.
26. Verlustfrist, deren Berechnung, Aufnahme. und Entlassungs-
tag sind als zwei Tage zu rechnen, weil dle Verluftfrist an
jedem Tage der Unterstützung ruht 260.
27. Verpflegung Hilfsbedürftiger nach dem preußslchen Tarif
vom 21. August 1871 237.
28. Verpflegung im Krankenhause aus nur sanitätspolizeilichen
Gründen ist als Armenunterstützung nlcht anzusehen; sle ist
aber als solche zu betrachten, sobald der zu Verpflegende
hilfsbedürftig ist 66.
29. Verpflichtung des Dienstortes aus §. 29 des Relchs-
gesetzes vom 5. Juni 1870. Dle Hilfsbedürftigkeit elnes
erkrankten Dienstboten wird durch die bestehende Verpflich-
tung des Dienstherren zur Krankenpflege alieln nicht ausge-
schlossen. Die 6 wöchentliche Frist, innerhalb welcher der
Armenverband des Dienstorts die Krankenpflege ohne Ersatz-
anspruch gewähren muß, beginnt in diesem Falle aber erst
mit dem Aufhören der Prlvatpflege 308.
Verwaltungskosten, t verauslagter, 265. 82. 83.
31. Vorläufige Armenpflege, Voraussetzungen für deren Ueber-
nahme 806.
32. Wohnsit; gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der preußischen
Armengesetzgebung 332.