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2 Beamten fungiren. beigeordnet sind. Namen. 1 Dienst-Charakter 2c. 1 Statlonsort.
Preußen. « HCYITPtänmåetrith Wudsbecknndevß- IKönigL daheriichersollssafpektok.- Lübeck.
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Lübeck. „ „Tübeck.
Preußen. /9% r # Stbaldebrua und Lossow. do. do. Bremen.
Bremen. Hauptamt zu Bremen.
reußen. Hauptämterzu Ottensen u. Jtzehoe. Naundorff. Könlgl. sä I. Inspellor. Hamburg.
4 zerhen Hauptamt zu Hamburg. io cg0. Kchsscher Zollaueler. s
4. Militär-Wesen.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 23. Februar d. Js., betreffend die Gewährung von nachträglichen Ver-
gütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden (Reichs-Gesetzblatt Seite 17), sind von dem Bundesrathe
mittelst Beschlusses vom 29. März d. Js. nachstehende Festsetzungen getroffen worden:
I.
Bei Ausführung des Gesetzes sind im Allgemelnen diejenigen Vorschriften gleichmäßig anzuwenden,
welche für die Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1851 über die Kriegsleistungen und deren Vergütung
maßgebend gewesen sind.
Es gilt dies namentlich von denjenigen Vorschriften, durch welche festgestellt ist:
1. von welchen Behörden die Ansprüche aufzurufen sind,
2. bei welchen Behörden die Anmeldung der Ansprüche zu erfolgen hat,
3. welche Behörden die Prüfung und Feststellung der Ansprüche zu bewirken haben,
4. welche Bescheinigungen und Nachweise zur Begründung der Ansprüche beizubringen sind.
II.
Die Ansprüche find von den zuständigen Behörden (I. 1) in deren amtlichen Anzeigeblättern mit einer
Präklusivfrist von 6 Monaten aufzurufen.
Ansprüche, welche beim Ablauf dieser, mit dem Tage der Ausgabe des betreffenden Anzeigeblattes be-
ginnenden Frist nicht angemeldet find, können nachträglich nicht geltend gemacht werden.
III.
Sind die zur Begründung eines Anspruches erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise (I. 4) auch
im Wege der Kommunikation mit der Militärverwaltung nicht zu beschaffen, so ist es zulässig, auf die sonst in
der Verwaltungspraxis üblichen Beweismittel zurückzugehen. Es sind jedoch in solchen Fällen die vollständigen
Verhandlungen, vor Feststellung der Ansprüche, der bethelligten Militärverwaltung zur Erklärung vorzulegen
und sind die von dieser etwa geltend zu machenden Bedenken bei der Entscheidung in Berücksichtigung zu
ziehen. Auch ist den bezüglichen festgestellten Liquidationen (V.) die Erklärung der Militärverwaltung
beizufügen.
Ansprüche, welche auch auf diesem Wege nicht genügend klar gestellt werden können, sind von der
Anerkennung ausgeschlossen.