764 Sachsen unter König Johann. Deutsche Verhältnisse.
der sich durch Rechberg davon zurückhalten ließ, und das
einzige Resultat dieser Verhandlungen war ein bairischsächsischer
Antrag beim Bunde vom 23. December auf Beschleunigung
der Prüfung der Erbfolgefrage durch den Ausschuß,
der mit 12 gegen 4 Stimmen zum Beschluß erhoben
wurde 1). Gestattete sich doch selbst die sächfische Regierung
Abweichungen von der vorgezeichneten Linie. Als Osterreich
und Preußen den plötzlich in Kiel eingetroffenen Herzog Friedrich
von Bundeswegen aufgefordert wissen wollten das Land zu
verlassen, so war sie dem in Voraussicht, daß die Anwesenheit
des Herzogs den Civilcommissaren ihre ohnehin schwierige Stellung
noch mehr erschweren würde, nicht entgegen und verwendete
sich nur für eine etwas mildere Fassung; doch blieb
der Antrag in der Minorität.
Mittlerweile wurden die Versuche des Auslandes die
schleswig-holsteinsche Sache vor ihr Forum zu ziehen immer
zudringlicher. Kaiser Napoleon hoffte mittelst derselben zu dem
von ihm gewünschten allgemeinen Congreß zu gelangen, zu
welchem seine Einladung auch an den König von Sachsen ergieng
und von diesem für den Fall, daß Deutschland, besonders
die deutschen Großmächte, sich an demselben betheiligen würden,
zustimmend beautwortet wurde. Auch Lord Russell kam mit
dem Vorschlag eines Congresses der Vertragsmächte mit Zuziehung
eines Vertreters des Bundes, nachdem er der sächsischen
Regierung wegen ihrer „leichtfertigen und launenhaften“ Auslegung
des londoner Protokolls eine Lection ertheilt und jedes
Abgehen von demselben für einen Bruch an Treu und Glauben
erklärt hatte (17. December). Beust entschädigte sich für die
Geringfügigkeit seiner anderweitigen Erfolge durch eine scharfe
Zurückweisung dieser insolenten Sprache, bei der ihm schwerlich
die Erinnerung die Feder führte, daß es hauptsächlich seine
eigene Politik von 1849 und 1850 gewesen war, die Deutschland
eine so tiefe Mißachtung von seiten Englands zugezogen
hatte; seiner Auffassung nach entbehrte das an sich gar nicht
1) Sbeling II. 129.