Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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chend  von  einander,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Anschlag  der  Deputation
niedriger  oder  hoͤher  als  die  von  dem  Betheiligten  gewuͤnschte  Summe
sey.  Im  ersteren  Falle  hat  der  Orts-Vorstand  die  Aufnahme  in  dem  An—-schlag
  der  Deputation  unbediugt  zu  verfügen.  Im  leßteren  Fall  hingegen
  ist,  wenn  die  von  dem  Vetheiligten  angegebene  Summeo  nicht
weniger  als  drei  Viertheile  des  Anschlags  der  Deputation  beträgt,
das  Gebäude  mit  jener  Summe,  außerdem  aber  mit  dem  Betrage  von  diesen
drei  Viertheilen  in  die  Versicherung  aufzunehmen.

18)  Sollte  der  hienach  zur  Versicherung  bommende  Werth  nicht  in  25,  50,  75
oder  100  fl.  ohne  Zwischenzahlen  ausgedrückt  seyn,  so  hat  der  Orts-Vorstand
den  Ansahß  je  in  die  nächst  höhere  dieser  runden  Zahlen  zu  verwandeln.

19)  Ueber  die  ganze  Verhandlung  ist  von  dem  Rathsschreiber  ein  kurzes  Protokoll
  zu  verfassen,  welches  enthalten  muß:

1)  die  Beschreibung  des  Gebäudes  unter  Bezeichnung  der  etwa  von  der
Brand-Versicherung  ausgenommenen  Bestandtheile  (§9.7  u.  8),  s.
wie  der  einen  Abzug  an  der  künftigen  Brand-Entschädigung  begründenden
  Umstände  (§.  9);

2)  die  Erklárung  des  Eigenthümers  oder  Baupflichtigen,  beziehungsweise  dessen,
der  seine  Vermögens-Verwaltung  führt  (§.  8,  15,  15,  16,  17);

5)  die  Aeußerungen  der  Schátzungs-Deputation  (99.  13,  15,  16);

4)  die  endliche  Verfügung  des  Orts-Vorstandes  (§8.  17  u.  18).

Zu  unterzeichnen  ist  dasselbe  von  dem  Orts-Vorstand,  von  den
Mitgliedern  der  Deputation,  von  dem  Eigenthümer  oder  Baupflichtigen
  und  von  dem  Rathsschreiber.

20)  Aus  diesem  Protokoll,  das  mit  den  früheren  derselben  Art  der  Zeitfolge  nach
zusammengeschrieben  oder  zusammengeheftet  in  der  Gemeinde-Registratur
  aufzubewahren  ist,  verfügt  der  Orts-Vorstand  sofort  den
Eintrag  in  das  Brand-Versicherungs-Cataster  des  Orts.

21)  Von  Amtswegen  erfolgt  die  neue  oder  veränderte  Aufnahme  eines  Gebäudes
  in  die  allgemeine  Brand-Versicherungs-Anstalt  ordentlicherweise  aus
Anlaß  des  jährlichen  Steuer  satzes.