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chend von einander, so ist zu unterscheiden, ob der Anschlag der Deputation
niedriger oder hoͤher als die von dem Betheiligten gewuͤnschte Summe
sey. Im ersteren Falle hat der Orts-Vorstand die Aufnahme in dem An—-schlag
der Deputation unbediugt zu verfügen. Im leßteren Fall hingegen
ist, wenn die von dem Vetheiligten angegebene Summeo nicht
weniger als drei Viertheile des Anschlags der Deputation beträgt,
das Gebäude mit jener Summe, außerdem aber mit dem Betrage von diesen
drei Viertheilen in die Versicherung aufzunehmen.
18) Sollte der hienach zur Versicherung bommende Werth nicht in 25, 50, 75
oder 100 fl. ohne Zwischenzahlen ausgedrückt seyn, so hat der Orts-Vorstand
den Ansahß je in die nächst höhere dieser runden Zahlen zu verwandeln.
19) Ueber die ganze Verhandlung ist von dem Rathsschreiber ein kurzes Protokoll
zu verfassen, welches enthalten muß:
1) die Beschreibung des Gebäudes unter Bezeichnung der etwa von der
Brand-Versicherung ausgenommenen Bestandtheile (§9.7 u. 8), s.
wie der einen Abzug an der künftigen Brand-Entschädigung begründenden
Umstände (§. 9);
2) die Erklárung des Eigenthümers oder Baupflichtigen, beziehungsweise dessen,
der seine Vermögens-Verwaltung führt (§. 8, 15, 15, 16, 17);
5) die Aeußerungen der Schátzungs-Deputation (99. 13, 15, 16);
4) die endliche Verfügung des Orts-Vorstandes (§8. 17 u. 18).
Zu unterzeichnen ist dasselbe von dem Orts-Vorstand, von den
Mitgliedern der Deputation, von dem Eigenthümer oder Baupflichtigen
und von dem Rathsschreiber.
20) Aus diesem Protokoll, das mit den früheren derselben Art der Zeitfolge nach
zusammengeschrieben oder zusammengeheftet in der Gemeinde-Registratur
aufzubewahren ist, verfügt der Orts-Vorstand sofort den
Eintrag in das Brand-Versicherungs-Cataster des Orts.
21) Von Amtswegen erfolgt die neue oder veränderte Aufnahme eines Gebäudes
in die allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt ordentlicherweise aus
Anlaß des jährlichen Steuer satzes.