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Aus Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind
1. der Arbeiter Rudolf Michatsch aus Troppau (Oesterrelchisch-Schlesien), 37 Jahre alt, nach
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, sowie wegen Diebstahls,
durch Beschluß der Königlich peußischen Regierung in Oppeln vom 27. März d. J.;
2. der Schneidergeselle Wilhelm Torp aus Viborg in Jütland, 29 Jahre alt, nach erfolgter ge-
richtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und wegen Bettelns im Rückfalle, durch Beschluß
der Königlich preußischen Regierung in Schleswig vom 15. April d. Js.;
3. die Dienstmagd Katharina Heinisch, gebürtig aus Stadtbredimus (Kanton Remich, Groß-
herzogthum Luxemburg), 19 Jahre alt,
4. die Maria Brot, geboren den 25. August 1846 zu Grevenmachern (Großherzogthum
Luxemburg),
zu 3 und 4 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Unzucht, durch
Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 9. resp. 19. April d. Js.;
5. die verehelichte Guio, Helene, geb. Vantemsche, gebürtig aus Tournal in Belgien, wohnhaft
in Roubaix (Departement du Nord in Prankrei 20 Jahre alt, — vergl. Central-Blatt
Seite 135, Nr. 2, — nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens,
6. der Arbeiter Peter Eischen, gebürtig aus Gasprich (Großherzogthum Luxemburg), 30 Jahre
alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen fortgesetzten Landstrelchens und Bettelns,
zu 5 und 6 durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 11. und
resp. 17. April d. Is.;
7. der Tagelöhner Franz Lefèvre aus Anverville in Frankreich, 59 Jahre alt, nach erfolgter
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns,
8. der Seiler Karl Stirnling, gebürtig aus Straßburg im Elsaß, zur Zeit französischer Staats-
angehöriger, 36 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens,
zu 7 und 8 durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten des Ober-Elsaß zu Kolmar vom
15. und resp. 21. April d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.