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3. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 11. Mai 1874.
In Ausführung des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des Deutschen Reichs an Stelle des
Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt
pro 1870, Seite 419) und der Nachträge zu demselben vom 22. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzblatt pro 1871,
Seite 473) und vom 5. August 1872 (Reichs-Gesetzblatt pro 1872, Seite 360) das nachfolgende
Betriebs-Reglement
für die Eisenbahnen Deutschlands
beschlossen:
Die nachstehenden Bestimmungen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und
Thieren, sowie von Gütern, kommen vom 1. Juli 1874 ab auf sämmtlichen Eisenbahnen Deutschlands im
Lokal- und Verbandverkehr, sowie im Verkehr von Bahn zu Bahn zur Anwendung.
Spezial-Bestimmungen einzelner Eisenbahn-Verwaltungen oder Eisenbahn-Verbände haben neben diesem
Reglement nur Geltung, wenn sie in dle bezüglichen Tarife aufgenommen sind, mit den Festsetzungen dieses
Reglements nicht im Widerspruch stehen, dieselben vielmehr nur ergänzen oder wenn sie dem Publikum
günstigere Bedingungen gewähren.
I.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Pflichten des Dienstpersonals.
Das bei den Eisenbahnen angestellte Dienstpersonal ist zu elnem bescheidenen und höflichen, aber ent-
schledenen Benehmen gegen das Publikum, sowie ferner verpflichtet, sich innerhalb der ihm angewiesenen Dienst-
grenzen gefällig zu bezeigen.
Dasselbe hat die ordnungsmäßigen Dienstleistungen unentgeltlich zu verrichten; es ist ihm strenge unter-
sagt, für solche vom Publikum ein Geschenk anzunehmen.
Dem Dienstpersonal ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs mit dem Publikum verboten.
§. 2.
Rechte des Dienstpersonals.
Den dienstlichen Anordnungen des in Uniform befindlichen, mit Dienstabzeichen oder mit einer Legiti-
mation versehenen Dienstpersonals ist das Publikum Folge zu leisten verbunden.
§. 3.
Entscheidung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und dem Dienstpersonal entscheidet auf den Stationen der
Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer.
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