Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

— 179 — 
3. Eisenbahn-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 11. Mai 1874. 
In Ausführung des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des Deutschen Reichs an Stelle des 
Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt 
pro 1870, Seite 419) und der Nachträge zu demselben vom 22. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzblatt pro 1871, 
Seite 473) und vom 5. August 1872 (Reichs-Gesetzblatt pro 1872, Seite 360) das nachfolgende 
 Betriebs-Reglement 
für die Eisenbahnen Deutschlands 
beschlossen: 
Die nachstehenden Bestimmungen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und 
Thieren, sowie von Gütern, kommen vom 1. Juli 1874 ab auf sämmtlichen Eisenbahnen Deutschlands im 
Lokal- und Verbandverkehr, sowie im Verkehr von Bahn zu Bahn zur Anwendung. 
Spezial-Bestimmungen einzelner Eisenbahn-Verwaltungen oder Eisenbahn-Verbände haben neben diesem 
Reglement nur Geltung, wenn sie in dle bezüglichen Tarife aufgenommen sind, mit den Festsetzungen dieses 
Reglements nicht im Widerspruch stehen, dieselben vielmehr nur ergänzen oder wenn sie dem Publikum 
günstigere Bedingungen gewähren. 
I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Pflichten des Dienstpersonals. 
Das bei den Eisenbahnen angestellte Dienstpersonal ist zu elnem bescheidenen und höflichen, aber ent- 
schledenen Benehmen gegen das Publikum, sowie ferner verpflichtet, sich innerhalb der ihm angewiesenen Dienst- 
grenzen gefällig zu bezeigen. 
Dasselbe hat die ordnungsmäßigen Dienstleistungen unentgeltlich zu verrichten; es ist ihm strenge unter- 
sagt, für solche vom Publikum ein Geschenk anzunehmen. 
Dem Dienstpersonal ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs mit dem Publikum verboten. 
§. 2. 
Rechte des Dienstpersonals. 
Den dienstlichen Anordnungen des in Uniform befindlichen, mit Dienstabzeichen oder mit einer Legiti- 
mation versehenen Dienstpersonals ist das Publikum Folge zu leisten verbunden. 
§. 3. 
Entscheidung von Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und dem Dienstpersonal entscheidet auf den Stationen der 
Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer. 
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