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Wird ausnahmsweise unter Vorbehalt späterer Expedirung in dringenden Fällen Gepäck auch unexpedirt
mitgenommen, so wird solches bis zum Zeitpunkt der Expedirung als zum Transport aufgegeben nicht angesehen.
Dasselbe gilt für die Annahme von Relsegepäck auf Haltestellen.
Die Gepäckfracht muß sofort, bei Vermeidung des Nachtheils, daß die Beförderung unterbleibt, be-
richtigt werden.
§. 27.
Mitnahme von Handgepäck.
Kleine leicht tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden, von
den Reisenden in den Wagen mitgeführt werden, sofern Zoll- und Steuervorschriften solches gestatten. Für
solche in den Wagen mitgenommenen Gegenstände werden Gepäckscheine nicht ausgegeben; sie sind von den
Reisenden selbst zu beaufsichtigen.
Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden IV. Klasse auch die Mitführung von Handwerkszeug,
Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken, Kiepen etc. und anderen Gegenständen, welche Fußgänger bei sich
führen, nach Entscheidung des Stationsvorstandes gestattet.
§. 28.
Gepäckschein und Auslieferung des Gepäcks.
Gegen Einlieferung des Gepäcks, wobel die Vorzeigung des Fahrbillets verlangt werden kann, erhält
der Reisende einen Gepäckschein. Dem Inhaber dieses Scheins, dessen Legitimation die Verwaltung zu prüfen
nicht verpflichtet ist, wird das Gepäck nur gegen Rückgabe des Scheins, welche die Bahnverwaltung von jedem
weiteren Anspruche befreit, ausgeliefert.
Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck zum
Transport aufgegeben ist, am Bestimmungsorte die sofortige Auslieferung des Gepäcks nach Ablauf der zur
ordnungsmäßigen Ausladung und Ausgabe, sowie zur etwaigen steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit
im Lokal der Gepäckexpedition zu verlangen. Will derselbe die sofortige Auslieferung des Gepäcks nicht er-
warten, so kann er dasselbe innerhalb 24 Stunden nach dessen Ankunft in bestimmten Expeditionsstunden gegen
Rückgabe des Scheins in der Gepäckexpedition abfordern oder abfordern lassen. Wird das Gepäck innerhalb
24 Stunden nicht abgeholt, so ist für dasselbe das vorgeschriebene Lagergeld zu entrichten.
In Ermangelung des Gepäckscheins ist die Verwaltung zur Aushändigung des Gepäcks nur nach
vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen
Sicherheit verpflichtet.
In der Regel soll das Gepäck nur auf der Station verabfolgt werden, wohin es aufgenommen ist.
Insofern Zelt und Umstände, sowie Zoll- und Steuervorschriften dies gestatten, kann jedoch auf Verlangen des
Reisenden das Gepäck auch auf einer vorliegenden Station zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat
der Reisende bei der Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzustellen und das Fahrbillet vorzuzeigen.
§. 29.
Haftpflicht der Eisenbahn für Reisegepäck.
Die Eisenbahn haftet von dem Zeitpunkte der Aushändigung des Gepäckscheins ab für die richtige und
unbeschädigte Ablieferung der Gepäckstücke, und zwar im Allgemeinen nach den in Abschnitt III. (Beförderung
von Gütern) enthaltenen Bedingungen und Abreden, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepäck an-
wendbar sind, insbesondere aber nach folgenden Grundsätzen:
a) ist von dem Reisenden ein höherer Werth nicht deklarirt, so wird im Falle des Verlustes oder
der Beschädigung der wirklich erlittene Schaden vergütet; dieser kann jedoch in einem höheren
Betrage als mit 12 Mark für jedes Kilogramm nach Abzug des Gewichts des unversehrten
Inhalts des blos beschädigten Gepäckstücks nicht beansprucht werden;
b) ist von dem Reisenden ein höherer Werth deklarirt, so wird mit der Gepäckfracht ein Fracht-
zuschlag erhoben, welcher für jede, wenn auch nur angefangenen 150 Kilometer, die das Gepäck
von der Absende- bis zur Bestimmungsstation zu durchlaufen hat, im Minimum 0,20 Mark
beträgt und 2 pro Mille der ganzen deklarirten Summe nicht übersteigen darf.
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