Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Die Werthdeklaration hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von der 
Expedition der Abgangsstation im Gepäckschein eingeschrieben ist. 
c) Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeit für den Verlust von Relsegepäck frei, wenn 
es nicht innerhalb acht Tagen nach Ankunft des Zuges (§. 28) auf der Bestimmungsstation 
abgefordert wird. 
Der Reisende, welchem das Gepäck nicht überliefert werden würde, kann verlangen, daß ihm auf dem 
Gepäckschein Tag und Stunde der geschehenen Abforderung des Gepäcks von der Gepäck-Expedition bescheinigt werde. 
Für den Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck, welches von dem Reisenden nicht zum Trans- 
port aufgegeben worden ist, insbesondere für den Verlust und die Beschädigung der in den Wagen mitgenom- 
menen Gegenstände (§§. 26, 27), wird nur Gewähr geleistet, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder 
ihrer Leute nachgewiesen ist. 
§. 30. 
In Verlust gerathene Gepäckstücke. 
Fehlende Gepäckstücke werden erst nach Ablauf von drei Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem 
dieselben aufgegeben sind, auf der Bestimmungsstation des Reisenden als in Verlust gerathen betrachtet, und ist 
der Reisende erst dann befugt, mit Ausschluß aller weiteren Entschädigungsansprüche desselben, die Zahlung der 
im §. 29 befstimmten Garantiesumme zu fordern. 
Falls das verloren gegangene Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, sofern sein 
Aufenthalt zu ermitteln ist, ungeachtet der Empfangnahme der Entschädigung zu benachrichtigen und kann der- 
selbe innerhalb vier Wochen nach erhaltener Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung 
des für den Verlust erhaltenen Schadensersatzes und zwar nach seiner Wahl entweder am Bestimmungsorte 
oder frachtfrei am Aufgabeort verabfolgt werde. 
§. 31. 
Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte Lieferungszeit. 
Die Haftpflicht der Eisenbahn für Versäumung der Lleferungszeit (§. 28) richtet sich nach folgenden 
Bestimmungen:  
1. Der für Versäumung der Lieferungszeit zu leistende Ersatz des nachzuweisenden Schadens, 
sobald solcher überhaupt eintritt, kanm nur im Betrage von 0,20 Mark für jedes Kilogramm 
des ausgebliebenen Gepäcks und jeden angefangenen Tag der Versäumniß bis dahin, daß das 
Gepäck als in Verlust gerathen anzusehen ist (§. 30), beansprucht werden. Will der Reisende 
die Höhe des wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadensersatzes als die Höhe des 
Interesses an der rechtzeitigen Lieferung sich sichern, so hat er die desfallsige Erklärung min- 
destens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll 
und nach den Betriebsvorschriften geschehen kann, in der Gepäck-Expedition abzugeben. Sie hat 
nur dann rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von dieser im Gepäckschein vermerkt ist. Die 
hierfür zu entrichtende Vergütung darf 2 pro Mille der angegebenen Interesse-Summe für 
jede 150 Kilometer, welche das Gepäck von der Absende- bis zur Bestimmungs- 
Station zu durchlaufen hat, 
 
    
      
mit einem Minimalbetrage von 1 Mark und unter Abrundung 
auf 0,10 Mark nicht übersteigen. Dagegen wird den Reisenden 
verspätete Lieserung derjenige Betrag desselben von der Eisenbahn 
des deklarirten Betrages nachgewiesen werden kann. 
Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch Versäumung der Liefe- 
rungszeit entstanden ist, befreit, sofern sie beweist, daß sie die Verspätung durch Anwendung 
der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. 
 
 
§. 32. 
Gepäckträger. 
Auf denlenigen Stationen, wo sich Gepäckträger befinden, können die Reisenden sich derselben, jedoch 
ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung, für den von der Eisenbahn nicht übernommenen Transport des Ge- 
päcks nach und von den Lokalen der Gepäck-Expeditionen bedienen. Die Gepäckträger sind durch die Dienst-
	        
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