Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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der Abgangsstation im Transportscheine vermerkt ist; für Equipagen ohne Begleitung erfolgt die Deklaration 
nach den für Frachtgüter gegebenen Vorschriften. 
In beiden Fällen wird ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede 7,5 Kilometer und für jede angefangenen 
60 Mark der ganzen deklarirten Summe 0,5 Pf. unter Abrundung auf 0,10 Mark mit einem Minimalsatze von 
0,30 Mark nicht übersteigen darf.
 
c. Beförderung von lebenden Thieren. 
§. 40. 
Annahme. Ein- und Ausladen. Ausschließung kranker und wilder Thiere. 
Lebende Thiere werden nur auf und nach den zu deren Annahme bestimmten Stationen zur Be- 
förderung angenommen. Der Absender bezw. Empfänger muß das Ein- und Ausladen in die Wagen und aus 
denselben, sowie die zur Befestigung der Thiere erforderlichen Mittel und das Anbinden selbst besorgen oder 
besorgen lassen, sich auch von der sicheren Anlegung der Thiere selbst überzeugen. 
Kranke Thlere werden zur Beförderung nicht angenommen. Inwiefern der Transport von Thieren 
wegen der Gefahr einer Verschleppung von Seuchen ausgeschlossen ist, richtet sich nach den bestehenden Sanitäts- 
vorschriften. 
Zum Transport wilder Thlere ist die Eisenbahn nicht verpflichtet. 
Bei der Beförderung anderer lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung Begleitung zu fordern be- 
rechtigt. Die Begleiter haben — sofern der Stationsvorstand nicht Ausnahmen zuläßt — ihren Platz in den 
betreffenden Vlehwagen zu nehmen und die Beaufsichtigung des EViehes während des Transports zu bewirken. 
Bei kleinem Vieh, insbesondere Geflügel, wenn es in tragbaren, gehörig verschlossenen Käfigen (luftigen und 
hinlänglich geräumigen Behältern) aufgegeben wird, bedarf es der Begleitung nicht. 
§. 41. 
Beförderung von Hunden. 
Die Beförderung der Hunde geschieht in abgesonderten Behältnissen. 
Der Transportpreis muß bei der Aufgabe des Hundes gegen Lösung eines Scheines bezahlt werden, 
gegen dessen Zurücklieferung nach beendigter Fahrt der Hund verabfolgt wird. Hunde, welche nach Ankunft 
auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren, ist die Verwaltung nicht verpflichtet. 
Diese Bestimmungen finden jedoch nur auf solche Hunde Anwendung, welche als Begleiter von Passagieren mit 
Personenzügen befördert werden, andernfalls gelten für die Beförderung von Hunden ebenfalls die allgemeinen 
Vorschriften der §§. 40 und 43. - 
  
§. 42. 
Beförderung von Pferden. 
Mit welchen Zügen und in welcher Zahl die Beförderung von Pferden stattfindet, hängt von dem Er- 
messen der Eisenbahn ab. 
Die Pferde müssen wenigstens eine Stunde vor Abgang der Züge zur Einbringung in die Wagen 
bereit stehen. Wenn der Zug in der Nacht oder des Morgens früh vor 7 Uhr abgeht, müssen die Pferde bis 
8 Uhr Abends angemeldet werden. 
Auf die Versendung von Zwischenstationen ab kann mit Sicherheit nur im Falle vorheriger Verständigung 
mit dem Stationsvorstande gerechnet werden. 
Bei der Ankunft am Bestimmungsorte werden die Pferde gegen Rückgabe der etwa ausgestellten Be- 
förderungsscheine ausgeliefert, das Abführen derselben muß spätestens eine Stunde nach der Ankunft auf dem 
Bahnhofe geschehen. 
Mit Ablauf dieser Frist ist, selbst wenn die Pferde im Freien auf dem Bahnhofe stehen bleiben, die 
Eisenbahnverwaltung ein Standgeld zu erheben berechtigt.  
Der Fahrpreis der Pferde ist am Abgangsorte zu entrichten.
	        
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