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berechnet. Die Ermittelung des Gewichts geschieht entweder durch wirkliche Verwiegung auf den Bahnhöfen
oder durch Berechnung nach den in den Tarlfen angegebenen Normalsätzen. Bei Kollogütern hat dieselbe stets
auf der Aufgabestation stattzufinden. Sendungen unter 30 Kilogramm werden höchstens für 30 Kilogramm,
das darüber hinausgehende Gewicht wird bei Kollogütern mit 10 Kilogramm, bei Wagenladungsgütern mit
100 Kilogramm steigend so berechnet, daß jede angefangenen resp. 10 und 100 Kilogramm für voll gelten.
Durch dlese Gewichts-Berechnung soll jedoch die Erhebung der in den Tarifen einzelner Eisenbahnen vorge-
schriebenen Minimalbeträge des Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden.
Dem Aufgeber wird überlassen, bei der Feststellung des Gewichts gegenwärtig zu sein. Verlangt der-
selbe, nachdem diese Feststellung seitens der Eisenbahnverwaltung berelts erfolgt ist und vor der Verladung der
Güter, eine anderwelte Ermittelung des Gewichts in seiner oder seines Beauftragten Gegenwart, so ist die
Eisenbahnverwaltung berechtigt, dafür ein im Tarif bestimmtes Wägegeld zu erheben. Dies Wägegeld kann,
jedoch nur von gewöhnlichem Frachtgut, auch dann erhoben werden, wenn ausnahmsweise der Versender das
Gewicht im Frachtbriefe anzusetzen unterlassen hat und die Ergänzung des Frachtbriefes in dieser Bezlehung
der Eisenbahnverwaltung überläßt.
Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Frachtsatzes bilden eine Abfertigungs-
Position zur Berechnung des Frachtgeldes.
Die zu erhebende Fracht wird mit vollen 0,10 Mark abgerundet, so daß Beträge unter 5 Pfennigen
gar nicht, von 5 Pfennigen ab aber für 0,10 Mark gerechnet werden.
Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter von den Versendern selbst
zu verladen sind, so dürfen die Versender die Wagen nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit
beladen. Für Ueberladung kann die Eisenbahn, vorbehaltlich sonstiger Entschädigung, eine in den besonderen
Vorschriften festzustellende Konventionalstrafe erheben.
§. 53.
Zahlung der Fracht.
Die Frachtgelder werden bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf den Empfänger zur Zahlung
angewiesen. Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Eisenbahn dem schnellen Verderben
unterliegen oder die Fracht nicht sicher decken, kann eine sofortige Berichtigung der Frachtgebühren gefordert werden.
Unrichtige Anwendungen des Tarifs, sowie Fehler bei der Gebührenberechnung sollen weder der Eisen-
bahn noch dem zur Zahlung Verpflichteten zum Nachtheil gereichen. Zuviel erhobene Beträge sind dem Be-
zugsberechtigten thunlichst zu avisiren.
§. 54.
Nachnahme und Provision.
Die auf Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Bahn haftenden Spesen, deren Spezifizlrung verlangt werden
darf, können nachgenommen werden.
Auch Vorschüsse auf den Werth des Gutes werden bis auf Höhe von 300 Mark unter denselben
Bedingungen wie Spesen-Nachnahmen zugelassen, wenn dieselben nach dem Ermessen des expedirenden Beamten
durch den Werth des Gutes sicher gedeckt werden.
Für jede aufgegebene Nachnahme, gleichviel ob dieselbe verabfolgt oder in Folge anderwelter Disposition
ganz oder theilweise zurückgezogen ist, wird die durch den Tarif der Aufgabestation bestimmte Provision berechnet.
Von den Eisenbahnen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die andere nachgenommene Fracht-
gelder sind jedoch provlsionsfrel.
Für baare Auslagen (§. 52), welche ebenfalls nachgenommen werden können, darf die im Tarife der
die baaren Auslagen vorschießenden Eisenbahn bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werden.
Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen auf Güter dient in der Regel der abge-
stempelte Frachtbrief oder die anderweit gestattete Form der Bescheinigung über Aufgabe von Gütern (cfr. §. 50
Nr. 5), jedoch werden auf Verlangen noch besondere Nachnahmescheine und zwar gebührenfrei ertheilt.
Eingegangene Nachnahmen werden dem zum Empfange Berechtigten ohne Verzug avisirt und ausgezahlt.