Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Ergiebt die Nachwägung kein von der Eisenbahnverwaltung zu vertretendes Gewichtsmanko, so hat der 
Empfänger die durch die Verwiegung entstandenen Kosten, beziehungswelse tarifmäßigen Gebühren, sowie die 
Entschädigung für den etwa abgeordneten Bevollmächtigten zu tragen. 
Dagegen hat die Eisenbahnverwaltung, falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits anerkanntes 
Gewichtsmanko festgestellt wird, dem Empfänger die ihm durch die Nachwägung verursachten Kosten zu erstatten. 
§. 60. 
Lagergeld und Konventionalstrafe. 
1. Wer ohne die im §. 58 erwähnten Veranlassungen die von ihm zur Beförderung aufgelleferten 
Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der Eisenbahn vor deren Abfahrt zurücknimmt, hat auf Verlangen 
der Eisenbahnverwaltung außer den Auf- und Abladegebühren für jeden Tag vom Augenblicke der Auslieferung, 
der Tag sei blos angebrochen oder verstrichen, ein Lagergeld zu entrichten. 
Wird vom Absender die Zurückgabe eines Gutes auf einer Zwischenstation der Transportstrecke verlangt, 
und geht die Verwaltung auf dieses Verlangen ein, so ist neben der tarifmäßigen Fracht für die von dem Gute 
zurückgelegte Bahnstrecke das tarifmäßige Reugeld zu zahlen. 
2. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung der in demselben Frachtbriefe deklarirten 
Sendungen, oder wenn Güter mit unvollständigen oder unrichtigen Frachtbriefen ausgeliefert sind und deshalb 
bis zum Eingange der vervollständigten oder berichtigten Frachtbriefe liegen bleiben müssen, kann die Eisenbahn, 
wenn die Auflieferung nicht innerhalb 24 Stunden vollbracht und eine Verzögerung des Auflieferungsgeschäft 
ersichtlich ist, beziehungsweise, wenn innerhalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe 
nicht erfolgt ist, von den ausgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden bis zur vollständig vollbrachten 
Auslieferung der ganzen Frachtbrief-Sendung, beziehungsweise bis zur Vervollständigung und Berichtigung der 
Frachtbriefe, ein Lagergeld erheben lassen. Eine Konventionalstrafe, für welche auf Verlangen bei Bestellung 
der Wagen eine den Betrag der Strafe für eine Tagesversäumniß ausgleichende Kaution zu erlegen ist, kann 
die Eisenbahn ebenfalls von Demjenigen einzlehen, welcher Eisenbahnwagen zum Transporte von Gütern, deren 
Verladung der Versender zu besorgen hat, bestellt, und welcher nicht in der durch die besonderen Vorschristen 
(cfr. §. 56 am Schluß) zu bestimmenden Frist die Beladung ordnungsmäßig bewirkt und die Güter zur 
Abfertigung bringt; auch ist im letzteren Falle die Eisenbahn nach Ablauf jener Frist befugt, das Geladene von 
dem Wagen auf Kosten des Bestellers wieder zu entfernen, das Entladene auf Gefahr desselben und gegen ein 
Lagergeld lagern zu lassen und den Eisenbahnwagen der Verfügung des Bestellers zu entziehen. 
Dogegen ist die Eisenbahn verpflichtet, den Besteller von Wagen durch Zahlung einer gleich hohen 
Konventionalstrafe zu entschädigen, sofern sie fest zugesagte Wagen nicht rechtzeitig stellt. 
3. Wer Güter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abnimmt, hat gleichfalls Lagergeld zu bezahlen. 
Dagegen ist die Eisenbahnverwaltung zum Ersatze der nachgewiesenen Kosten der zwar rechtzeitig, aber 
vergeblich versuchten Abholung eines Gutes in dem Falle verpflichtet, wenn ein bereits avlsirtes Gut im Bahn- 
hofe nicht spätestens innerhalb 1 Stunde nach dem Eintreffen des Abholers zur Entladung resp. Abgabe bereilt 
gestellt ist.   
  
4. Wenn aus den vom Versender beladenen Wagen dle verladenen Güter nicht innerhalb der in 
§. 59 Nr. 2 vorgeschriebenen Zeit ausgeladen und abgeholt sind, so ist die Eisenbahn zu dleser Ausladung auf 
Kosten des Empfängers resp. Versenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie, ermächtigt und kann 
durch die besonderen Vorschriften zugleich eine konventionelle Entschädigung als Lagergeld oder als Wagen- 
Strafmiethe festsetzen. 
5. Bei Gütern, deren Empfänger nicht hat benachrichtigt werden können, beginnt die Berechnung des 
Lagergeldes und der Wagen-Strafmiethe nach Ablauf der in den besonderen Vorschriften bestimmten Fristen. 
6. Ueber die Höhe und über die Art und Weise der Berechnung dieser konventionellen Lagergelder 
und Wagen-Strafmiethen enthält der Tarif für die Güterbeförderung die näheren Bestimmungen. 
Wenn der geregelte Verkehr durch große Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahn zur 
Erhöhung der Lagergelder und der Wagen-Strafmiethe und, wenn diese Maßregel nicht ausreichen sollte, auch 
zur Verkürzung der Lagerfristen und zur Beschränkung der lagerzinsfreien Zelt für die Dauer der Anhäufung 
der Güter und zwar alles dieses unter Beachtung der für die Festsetzung von Zuschlagslieferfristen im §. 57 
al. 3 und 4 gegebenen Vorschriften berechtigt.
	        
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