Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
In Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahnlinien Pforzheim-Calw und Nagold-Horb sind an den 
Stationen Liebenzell, Hirsau, Gündringen und Hochdorf zur Kontrolirung der Ein-, Aus-, und Durch- 
fuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit andern Bundesstaaten einer inneren Steuer oder Ueber- 
gangssteuer unterliegen, Königlich württembergische Grenzsteuerämter errichtet worden. 
4. Marine und Schiffahrt. 
Der Reichskanzler hat auf Grund des §. 21 der Schiffsvermessungs- Ordnung vom 5. Juli 1872 (R.-G.-Bl. 
S. 270) den Kaiserlichen Gehelmen Admiralitätsrath a. Elbertzhagen von der Stellung als Inspektor 
zur Beaufsichtigung des Schiffsvermessungswesens im 6 Reiche*) auf selnen Antrag entbunden und den 
Schiffsbaumeister F. Schüler in Berlin zum Reichs- Schiffsvermessungs- Inspektor für die in den Ostsee-Häfen 
vorzunehmenden Schiffsvermessungen bestellt. 
In der Navigationsschule zu Hamburg wird am 22. d. Mts. eine Seesteuermanns-Prüfung für große Fahrt 
und am 25. d. Mts. eine Seeschiffer-Prüfung für große Fahrt beginnen. 
5. Heimath-Wesen. 
Kompetenz des Bundesamts für das Heimathwesen und der nach dem Reichsgesetze vom 6. Juni 1870 
zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hülfs- 
bedürftiger berufenen landesgesetzlichen Spruchbehörden. 
  
Verpflegung eines Hülfsbedürftigen im Sinne des preußischen Tarifs vom 21. August 1871. Nr. 1. 
Der Arbeiter L., welcher unbestritten seinen Unterstützungswohnsitz im mittelsten Kirchspiel auf Fehmarn hat, 
wurde in Folge eines ihm bei der Arbeit in Burg zugestoßenen Unglücksfalles — einer Quetschung der Becken- 
knochen — mit seiner Familie zeitweise hülfsbedürftig und erhielt vom Ortsarmenverbande Unterstützung. Das 
mittelste Kirchspiel erkannte seine Erstattungspflicht an und berichtigte die eingesante Rechnung mit 38 Thlr. 
5½ Sgr. In derselben waren unter Anderem in Ansatz gebracht für  Verpflegung des Mannes während 
44 Tagen nach dem Tarif vom 21. August 1871 täglich 6 Sgr. einschließlich des Medizin-Groschens   
8 Thir. 24 Sgr., 
desgleichen für Verpflegung der Frau während derselben Zeit täglich 5 Sgr.  7 Thir. 10 Sgr.  
und der 4 Kinder pro Kind und Tag 3 Sgr. 17 Thir. 18 Sgr. 
*) Vergl. Central-Blatt für 1873, Selte 35. 
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