Nr. 12. 1914. 119
Einkommensteuer-Veranlagungsbezirr Mufter A.
(Artikel 7.)
Offentliche Bekanntmachung.
Veranlagung des Wehrbeitrags.
Auf Grund des § 36 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (RE#Bl. S. 505) wird hiermit jeder, der ein Vermögen
von mehr als 20 000 -X oder der bei mehr als 4000 = Einkommen mehr als 10 000 =
Vermögen, oder der Personen mit golchem Vermögen und Einkommen zu vertreten hat,
. ... aufgefordert, die Ver-
iglonenen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. April bis
7798 I. 20. April 1914) dem Unterzeichneten schriftlich unter der Versicherung abzu-ä
Wsdshr daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung ver-
pflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zuge-
gengen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare von heute ab von
een Steuerbureaus kostenlos verabfolgt.
Wer die Frist zur Abgabe der ihmn obliegenden Vermögenserklärung versäumt, ist
gemäß § 18 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 ¾ zu der Abgabe anzuhalten,
auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 ½ des geschuldeten Wehrbeitrags verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung
sind in den §8 56 bis 58 b½ Reichsgesetzes mit Eeldserafen und gegebenenfalls mit Ge-
füngnis bis zu sechs Monaten bedroßr (ogl. die umstehend abgedruckten] 55 38,
56 ff. des Wehrbeitraggesetzes).
Gibtein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehr-
beitragoder in der Zwischenzeit seitdem Inkrafttreten bieses Ge-
setzes bei der Beranlagung zu einer direkten Staats-oder Ges
meindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Be-
steuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist,
Iso bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe frei sowie auch von
*) Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden ie lich diese
Frist * r- E2 für die im europäischen Auslande Abwesenden auf 6 en.
Die [] eingetlammerien Worte bleiben in der in den Cagesblattern zu ver-
IsfenerGinktert. Ichannimichung fort.)