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Abänderungen des Post-Reglements vom 30. November 1871.
Das zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 er-
lassene Reglement vom 30. November 1871 hat auf Anordnung des Fürsten Reichskanzlers
folgende Abänderungen erhalten:
1. Im §. 3. Die „Außenseite“ der Postsendungen betreffend, erhält der letzte Satz
unter I. folgende Fassung:
Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Post- Packetadressen, Postkarten, Waaren-
proben und Postanweisungen siehe §§. 4. 14., 16. und 18.
2. Der §. 4. erhält folgende Fassung:
I. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der
Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
II. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten bezogen werden.
III. Formulare, welche das Publikum auf eigene Kosten sich herstellen läßt, müssen
in Größe, Farbe, Format, Stärke und Steifheit des Papiers, sowie im Vordruck mit den von
der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen.
IV. Wegen Ausfüllung des Formulars find die auf demselben vorgedruckten „Be-
merkungen über den Gebrauch der Post-Packetadressen“ zu beachten.
V. Der Kupon der Post-Packetadresse kann vom Absender zu schriftlichen oder ge-
druckten etc. benutzt und vom Empfänger abgetrennt werden.
VI. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Post-
anstalt bez. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden.
3. Der §. 5., „Erfordernisse eines Begleitbriefes“ betreffend, fällt fort.
4. Der §. 6. erhält folgende Fassung:
I. Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht zugleich
Packete mit und solche ohne Werthangabe.
II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Adresse, so muß auf der-
selben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
5. Im §. 7., „Bezeichnung“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende Fassung:
I. Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben der
Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt
werden kann
6. Im §. 8., „Werthangabe“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende Fassung:
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei
Brlefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleitadresse, als auf
dem dazu gehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich gemacht werden.
7. Im § 14., "Postkarten" betreffend, erhält der letzte Satz im Absatz I.
folgende Fassung:
Die Formulare können auch zu Signaturen für Packete verwendet werden.
8. Im §. 17., Rekommandirte Sendungen“ betreffend, erhält Absatz I. fol-
gende Fassung:
I. Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packets ohne Werth-
angabe können unter Rekommandation abgesandt werden und müssen in diesem Falle von dem
Absender mit der Bezeichnung „Rekommandirt“ versehen werden; bei Packeten ohne Werth-
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