Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben im 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumeratlons-Preis fũr den Jahrgang Zwel Thaler. 
  
  
  
   
  
  
   
II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 10. Juli 1874. Nr.  28. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs- Sachen Verweisung  5. Heimath-Wesen: Nichterstattbarkeit verauslagter Verwal- 
von Ausländern aus dem Reichsgebiete... Seite 261. tungskosten... 265. 
2. Münz-Wesen: Uebersicht über die von den deutschen Bundes-  6. Übersicht über die während des II. Quartals 
staaten in Folge des §. 3 der Bekanntmachung vom 6. De-  1874 im deutschen Reichs-Postgebiete eingereichten und aus- 
ember 1873 (R.G.Bl. S. 375), betreffend die Außerkurs- gehobenen Postanstalten; Bekanntmachungen, betr.: Unzu- 
Setzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den  reichend frankierte Briefe aus Ceylon; Übertragung der 
inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Gold- Postverwaltungs-Geschäfte für die Kreise Wetzlar und 
münzen, im Monate Mai 1874 zu einem festen Werth-  Schmalkalden an die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen in 
 Verhältnisse eingelösten deutschen Landesgoldmünzen; Ueber-  Frankfurt a. M. bez. Erfurt; Eröffnung der Eisenbahn 
  
 
 
  
sicht über die Ausprägung von Reichsmünzen...262. Magdeburg-Zerbst ...266. 
3. Zoll- und Steuer- Wesen: Kompetenz und Ueberweisung 7. Konsulat-Wesen:Ernennung und Kompetenz von Kon- 
etc, von Zollämtern ... 264.  sular-Beamten ... 268. 
4. Marine und Schiffahrt: Quarantaine-Vorschriften.. 265.
 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind 
1. der frühere Müller, nachherige Skribent Dominikus Nocker aus Achentheil (Bezirk Schwaz in 
Tirol), 44 Jahre alt nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, Landstreichens 
und Fälschung von Legitimationspapieren, 
2. der Sattler Friedrich Wilhelm Bender aus Saaz in Böhmen, 53 Jahre alt, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Fälschung eines Zeugnisses, 
zu 1 und 2 durch Beschluß der Königlich bayerischen Polizei-Direktion in München vom 
resp. 3. und 21. Februar d. Js.; 
3. die unverehelichte Karoline Steidl, geboren und ortsangehörig zu Atheim in Ober-Oesterreich, 
22 Jahre alt, nach erfolgter gerlchtlicher Bestrafung wegen Lendstreichens durch Beschluß des 
Magistrats der Königlich baylerischen Stadt Passau vom 25. Jannuar v. Js., 
4. der Tagelöhner Rudolph Weyer aus Kaunic (Bezirkshauptmannschaft Böhmisch- Brod in 
Böhmen), 26 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, Bettelns, 
Gebrauchs fremder Legitimationspapiere und Abweichens von der Reiseroute, durch Beschluß 
des Königlich bayerischen Bezirksamts in Traunstein vom 9. April v. Js., 
5. der Seilergeselle Anton Thoma aus St. Pölten in Unter- Österreich, geboren 1835, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, 
6. der Drahtbinder Joseph Pupis aus Zakobschin (Komitat Trenchin in Ungarn), geboren 1841, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens 
zu 5 und 6 durch Beschluß des Magsstats der Königlich bayerischen Stadt Landshut 
vom resp. 25. Januar v. Js. und 5. Mai d. Js.;   
7. der Schlosser Etienne Bejean, gebürtig aus Befancon in Frankreich, 38 Jahre alt, nach 
wiederholt erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, durch Beschluß des Großherzoglich 
badischen Landeskommissärs für die Kreise Konstanz,w Villingen und Waldshut vom 9. Mai d. Js. 
und zwar die zu 1 bis 3 aufgeführten Personen auf die Dauer von zwel Jahren, aus dem Reichsgeblete a 
ausgewiesen worden. 
  
 
 
 
 
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