Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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angabe muß diese Bezelchnung auf der Begleltadresse und auf dem Packete angegeben sein. 
Die Wirkung der Rekommandation in Bezug auf die Garantie erstreckt sich in diesem Falle. 
stets nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
9. Im §. 20., die „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz III. 
folgende Fassung: 
III. Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse den 
Vorschußbetrag mit den Worten: „ 
„Vorschuß von 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des Vorschuß- 
betrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden 
stattfinden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler- oder Guldensumme muß in 
Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
10. In demselben Paragraphen erhalten die beiden letzten Sätze im Absatz VI. 
folgende Fassung: 
Eine Vorschußsendung muß spätestens 7 Tage nach dem Eingange der Postanstalt 
am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. 
Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk „poste restante“. 
11. Im §. 21., die „Postmandate“ betreffend, tritt am Schluß des Absatz XIV. 
folgender Passus hinzu: 
Wünscht der Absender, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechsel- 
protestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Protest“, ohne daß 
es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Mit der Weitergabe des Post- 
mandats und dessen Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher etc. ist die 
Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Absender unmittelbar an 
den Erheber des Protestes zu entrichten. 
12. In demselben Paragraphen treten am Schlusse als Absätze XVI. und XVII. 
hinzu: 
  
XVI. Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, auf der Adreßseite des Mandat- 
formulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages. 
von dem Adressaten erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Termin 
bezüglich der Vorzeigung des Postmandats bei dem Adressaten maßgebend. 
XVII. Dem Belieben der Absender bleibt es ferner überlassen, dem Postmandate 
gleich das ausgefallte Postanweisungs- Formular behufs Uebermittelung des eingezogenen 
Betrages an ihre Adresse beizufügen. In der Postanweisung darf solchen Falls nur derjenige 
Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungs- Gebühr. 
übrig bleibt. 
13. Im §. 22., „Durch Expressen  zu bestellende Sendungen“ betreffend, erhält 
 der letzte Satz im Absatz III.  folgende Fassung:     
Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 50 Thalern ober 87 1/2 Gulden erstreckt 
sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur erpressen Besteuerungen in die Wohnung  des 
Adressaten nur auf den Ablieferungsschein, und bei allen Packetsendungen Im Gewichte  von 
mehr als 5 Pfund nur auf die Begleitadresse bez. den etwaigen Ablieferungsscheins. 
 
14. In daemselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz V. folgene Fassung: 
V. Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von Postsendungen, 
welche elner Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet 
 
sind, stattfinden,   
wenn die   Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt.
	        
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