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§. 3.
Das Geschäftsjahr (Gerichtsjahr) beginnt mit dem 1. Dezember und endet mit dem 30. November.
§. 4.
Theilung in Senate.
Der Gerichtshof wird in drei Senate getheilt.
Die Senate führen die Bezeichnung: „Erster Senat“, „Zweiter Senat“, „Dritter Senat“. Vor-
sitzender des ersten Senats ist der Präsident, Vorsitzender des zweiten Senats der erste Vize-Präsident, Vor-
sitzender des drilten Senats der zweite Vize-Präsident, vorbehaltlich der Befugniß des Präsidenten, den Vorsitz
in einzelnen Sitzungen des zweiten oder dritten Senats zu übernehmen.
§. 5.
Jedes Mitglied muß einem Senate als ständiges Mitglied angehören und jeder Senat einschlleßlich des
Vorsitzenden aus mindestens sieben ständigen Mitgliedern bestehen.
§. 6.
Die Vertheilung der Sachen unter die Senate erfolgt vorläufig und bis auf weltete Anordnung in
jedem einzelnen Falle durch den Präsidenten.
§. 7.
Jeder Senat bearbeitet die ihm zugetheilten Sachen selbständig.
§. 8.
Vor das Plenum gehören außer den Angelegenheiten, welche durch das Gesetz vor das Plenum
verwiesen sind:
1. die Erledigung der Rechtsmittel, welche gegen Entscheldungen des Gerichtshofes eingelegt sind;
2. die Entscheidung auf die Nichtigkeitsbeschwerde in den Fällen des Artikels 820 Abs. 2 der
bayerischen Civilprozeßordnung vom 29. April 1869;
3. die Berathung und Beschlußfassung über die bei dem Bundesrathe in Vorschlag zu bringenden
Aenderungen des Geschäftsregulatios, sowle die Berathung und Beschlußfassung über andere
geschäftliche Angelegenheiten, sowelt diese zur Kompetenz des Gerichtshofes gehören;
4. die von dem Gerichtshofe zu erstattenden Gutachten, insbesondere die über legislative An-
gelegenheiten;
5. die Spruchsachen, welche von dem Präsidenten vor das Plenum verwiesen sind;
6. die Einführung der neuen Mitglieder und Sekretäre des Gerichtshofes.
§. 9.
Jeder Senat hat ein besonderes Präsudizien-Buch über die bei der Erledigung der elnzelnen Sachen
erfolgten Entscheidungen zweifelhafter und wichtiger Rechtsfragen zu führen. Die Eintragung erfolgt infolge
Anregung des Referenten oder eines anderen Mitgliedes auf Beschluß des Senats. In dem Beschlusse ist die
wörtliche Fassung der Eintragung zu bestimmen. Die Eintragung wird von einem Sekretär unter Kontrole
des Referenten bewirkt. Die in das Prejudizten-Buch elnes Senats eingetragenen Entscheidungen sind in den
beiden anderen Senaten durch deren Vorsttzende zum Vortrag zu bringen. Sie werden in eine besondere Ab-
theilung der Prajudizien-Bücher dieser Senate abschriftlich übertragen.
Ueber die Plenarentscheidungen wird ein besonderes Präjudizien-Buch in drei gleichlautenden, zum Ge-
brauche der drel Senate bestimmten Exemplaren geführt.