Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Das größere Siegel wird nur bei den förmlichen Ausfertigungen insbesondere der Urtheile gebraucht. 
Das Sekretartat bedient sich eines einfachen, nur die Worte: „Deutsches Reich, Sekretariat des 
Reichs-Oberhandelsgerichts“ enthaltenden Siegels. 
§. 16. 
Kosten. 
Ueber die Berechnung, Festsetzung und Einziehung der Kosten erthellt das Reichskanzler-Amt die erfor- 
derlichen Vorschriften. 
§. 17. 
Vortrag neuer Gesetze. 
Neue Reichsgesetze oder Landesgesetze, soweit sie für den Gerichtshof von Interesse sind, werden in 
dem Plenum des Kollegiums zum Vortrag gebracht. 
§. 18. 
Bearbeilung der Dezernenda und Spruchsachen. 
Prozeßleilende und ähnliche Verfügungen können, sofern nicht über den Wlderspruch einer Partei zu 
entscheiden ist, oder ein besonderes Bedenken obwaltet, oder der Vorsitzende den Vortrag angeordnet hat, von 
dem Dezernenten unter Zustimmung des Vorsitzenden ohne Vortrag erlassen werden. " 
Der Vortrag, wenn er erforderlich ist, wird von dem Dezernenten in der Sitzung des Kollegiums 
mündlich erstattet. Eine besondere Feststellung der Entscheldung des Kollegiums durch Protokollirung oder durch 
Eintragung in eine Geschäfstskontrole findet nicht statt. 
§. 19. 
Bel den im schriftlichen Verfahren zu erledigenden Spruchsachen einschließlich der Beschwerdesachen. 
(§. 1 Nr. 4) wird ein Reserent ernannt. 
Der Referent hat eine schristliche, mindestens das Votum und eine gedrängte Begründung desselben 
enhaltende Relation zu fertigen. Der Referent kann den Vortrag auf Grund der Relation auch mündlich 
erstatten. 
Ob ein Korreferent zu ernennen sei, hängt von der Bestimmung des Vorsitzenden ab. Dem etwa 
ernannten Korreferenten werden die Akten mit der schriftlichen Relation des Referenten zugestellt. Der Kor- 
referent hat gleichfalls schriftlich zu referiren; findet er bei der Relation des Referenten nichts zu erinnern und 
ist er insbesondere auch mit dem Votum desselben einverstanden, so kann er sich auf die Bemerkung beschränken, 
daß er dem Votum des Referenten beitrete. Der Vortrag im Kolleglum erfolgt durch den Referenten; nach 
diesem wird zunächst der Korreferent mit seinem Votum gehört. — In Beschwerdesachen ist, wenn ein Kor- 
referent nicht bestellt, auch von dem Vorsitzenden nicht angeordnet ist, daß schriftlich zu referiren sei, eine schrift- 
liche Relation entbehrlich. 
§. 20. 
Ob bei den im mündlichen Verfahren zu erledigenden Spruchsachen ein Referent zu ernennen sei, be- 
stimmt sich nach den Prozeßgesetzen des Rechtsgebietes, aus welchem die Sache an den Gerichtshof gelangt ist. 
Dasselbe gilt von den einem solchen Referenten obliegenden Verrichtungen. 
§. 21. 
Die Berathungen des Kolleglums erfolgen sowohl bei den im schriftlichen Verfahren, als auch bei den 
im mürdlichen Verfahren zu erledigenden Sachen ohne Zuziehung eines Protokollführers. 
Dle Feststellung des Ganges der Berathung, sowie die Feststellung der Vota der einzelnen Mitglieder 
und der Gründe, welche die einzelnen Votanten geltend gemacht haben, unterbleibt.
	        
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