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In Spruchsachen hat der Vorsitzende den gefaßten Beschluß in dem Spruchbuche ohne Angabe der
Stimmenmehrheit zu vermerken; eine anderweite Feststellung ist nicht erforderlich.
Erfolgt in einer Sitzung die Erledigung von Spruchsachen, welche dem schriftlichen Verfahren ange-
hören, so ist in Ansehung dieser Sachen eine Präsenzliste zu führen. Die Präsenzliste wird von dem Vor-
sitzenden oder von einem Mitgliede geführt, welches der Vorsitzende mit der Führung beauftragt. In der
Liste sind die dem schriftlichen Verfahren angehörenden Spruchsachen, deren Erledigung in der Sitzung er-
folgt, unter Benennung der Mitglieder, welche bei der Erledigung der einzelnen Sachen mitgewirkt haben, zu
bezeichnen.
In Ansehung der im mündlichen Verfahren zu erledlgenden Sachen bleiben die Bestimmungen der im
einzelnen Falle maßgebenden Prozeßgesetze über den Inhalt der Sitzungs-Protokolle, über die Verkündigung der
Beschlüsse in der Gerichtssitzung und über die Feststellung der Beschlüsse, sowile deren Verkündigung durch das
Sitzungs-Prokokoll, ferner die Vorschriften des rheinischen Rechts und des bayerischen Rechts über die Führung
der Urtheilsbücher unberührt.
§. 22.
Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
Im Falle einer Melnungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen oder über das Ergebniß der
Abstimmung entscheidet der Gerichtshof
§. 23.
Die Abstimmungen erfolgen in der nachstehenden Reihenfolge.
Zuerst stimmt der Dezernent oder Referent (wenn ein solcher bestellt ist), nach dem Referenten der
etwa ernannte Korreferent; im Uebrigen bestimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung nach dem Dienstalter,
so zwar, daß der jüngste Rath zuerst stimmt. Der zweite Vize-Präsident stimmt vor dem ersten Vize-Präsidenten
und dieser vor dem Präsidenten.
§. 24.
Die Ausarbeitung der nach den maßgebenden Prozeßgesetzen den Parteien mitzutheilenden Entscheidungs-
gründe erfolgt, sofern nicht dieselben bel Erledigung der Sache durch Kollegialbeschluß bereits festgestellt sind,
durch den Dezernenten bezlehungsweise den Referenten, und wenn ein Dezernent oder Referent nicht fungirt
hat oder derselbe ausgeschieden ist, durch ein von bem Vorsitzenden mit der Ausarbeitung zu beauftragen-
des Mitglied.
In diesen Fällen ist eine Feststellung der Entscheidungsgründe durch Kollegialbeschluß aller Mitglieder,
welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, nicht erforderlich. Die Feststellung der Entscheidungsgründe kann
vielmehr auf Grund eines Beschlusses der genannten Mitglieder, auch durch eine aus drei dieser Mitglieder
bestehende Kommission erfolgen, welcher der Vorsitzende und der Referent angehören müssen; das dritte Mit-
glied wird von dem Vorsitzenden ernannt. Erhebt ein Mitglied gegen eine von der Kommission festgestellte
Fassung Widerspruch, so ist dieser durch Beschluß aller Mitglieder zu erledigen, welche an der Entscheidung theil
genommen haben.
Die Konzepte der Urtheile werden durch alle Mitglieder, welche an der Entscheidung theil genommen,
die Konzepte der Entscheidungsgründe durch die Mitglieder, unterschrieben, welche bei der Feststellung der Ent-
scheidungsgründe mitgewirkt haben.
Die Entscheidungsgründe können der Entscheidung vorangestellt oder nachgestellt werden.
§. 25.
In allen Urtheilen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, welche an der Entscheldung theil ge-
nommen haben. Auch ist darin der Tag der Sitzung zu bezeichnen, in welcher die Entscheidung erfolgt ist.
Was im Uebrigen das Urtheil enthalten muß, bestimmt sich nach den im einzelnen Falle maßgebenden
Prozeßgesetzen.
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