Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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§. 26. 
Eine Abstimmung per circulum findet in keinem Falle statt. 
§. 27. 
Ist über ein Rechtsmittel zu entscheiden, welches gegen eine Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts 
selbst eingelegt ist, so sind die Mitglieder, welche bei der früheren Entscheidung die Verrichtung des Referenten 
oder Korreferenten versehen haben, von der Theilnahme an der Entscheidung zwar nicht ausgeschlossen, sie dürfen 
jedoch nicht zum Referenten oder Korreferenten ernannt werden. 
§. 28. 
Bei den Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, dürfen nur 
Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 
§. 29. 
Für die Sachen des rheinischen Rechts und des bayerischen Rechts sind die Verrichtungen des 
Gerichtsschreibers einem der Sekretäre, die eines Gerichtsvollziehers, wenn sich das Bedürfniß zur Anstellung 
eines solchen herausstellen sollte, einem Subaltern- oder Unterbeamten des Gerichtshofes zu übertragen. 
Beide Beamte werden nach Maßgabe der bei dem Rheinischen Senate des Königlich preußischen Ober- 
tribunals bestehenden Einrichtungen beziehungsweise der Bestimmungen der bayerischen Civilprozeßordnung mit 
einer besonderen Instruktion versehen. 
§. 30. 
Ferien. 
Das Reichs-Oberhandelsgericht wird außer den Sonntagen und den in der Stadt Leipzig bestehenden 
Fuelertagen (Neufahrstag, 6. Januar Fest der Erscheinung Christi, 25. März Mariä Verkündigung, Charfreitag, 
Ostermontag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, 31. Oktober Reformationsfest, 25. und 26. Dezember Weihnachts- 
feiertage, die beiden Bußtage: Freitag vor Okuli und Freitag vor dem letzten Sonntage nach Trinitatis) vom 
1. Juli bis 1. September Ferien haben. 
Während der Sommerferien müssen sieben Mitglieder des Gerichtshofes zur Erledigung der Geschäfte, 
welche nach den Landesgesetzen auch während der Ferien zu erledigen sind, am Sitze des Gerichts oder in einer 
solchen Nähe desselben sich aufhalten, daß sie auf erfolgte Einberufung binnen 48 Stunden zu einer Sitzung 
erscheinen können. 
Insoweit die Feriensachen in den Landesgesetzen nicht bezelchnet sind, gelten als Feriensachen diejenigen, 
welche für die Sachen aus dem Gebiete des preußischen Rechts bel dem Königlich preußischen Ober-Tribunal 
zu den Feriensachen den bestehenden Vorschriften gemäß gehören. 
Die zur Erledigung der Feriensachen berufenen Mitglieder bilden unter dem Vorsitz des Präsidenten, 
elnes Vize-Präsidenten oder des ältesten Raths den Feriensenat, auf welchen die auf die Senate sich beziehen- 
den Bestimmungen §§. 7. 9. 12. Anwendung finden. Die in das Präjudizien-Buch des Feriensenats einge- 
tragenen Präjudizien werden in die Präjudizien-Bücher der ständigen Senate als Präjudizlen des Feriensenats 
abschriftlich übertragen. Angelegenheiten, welche vor das Plenum gehören, mit Ausnahme der im §. 8. unter 
Nr. 1. und 6. bezeichneten, dürfen durch den Feriensenat nicht erledigt werden. 
§. 31. 
Beurlaubung. 
Außer den Sommerferien darf der Präsident nicht über acht Tage, ein anderes Mitglied des Gerichts- 
hofes nicht über 24 Stunden sich vom Sitze des Gerichts ohne Urlaub entfernen.
	        
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