Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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rungen der Gerichtsverfassung vom 14. Juli 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 
S. 165) maßgebend. 
3. Zu §§. 21 und 29. 
Die Schlußbestimmung des §. 21 und die Bestimmungen des §. 29 finden auf die 
Sachen aus Elsaß-Lothringen entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 9. Juli 1874. 
Der Reichskanzler.  
Im Auftrage: 
Eck.
 
5. Marine und Schiffahrt. 
Im Anschluß an die von der internationalen Kommission zur Regelung der Abgaben auf dem Suezkanal ge- 
faßten Beschlüsse und in Ergänzung der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 270) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen erlassen: 
1. Bei denjenigen deutschen Dampfschiffen, welche auf Grund der Schiffsvermessungs- Ordnung 
vermessen sind, kann für die Fahrten durch den Suezkanal auf Antrag der Rheder oder 
Führer der Schiffe eine anderweite Ermittelung der Maschinen-, Kessel-- und Kohlenräume 
vorgenommen werden. 
2. Für diese Ermittelung gelten folgende Vorschriften: 
a) der Raumgehalt der Maschinen- und Kesselräume (§§. 16 und 17 der  Schiffsvermessungs- 
Ordnung) wird mit Ausschluß der Kohlenräume nach dem im §. 13 der Schiffsver- 
messungs-Ordnung bezeichneten Verfahren vermessen. Hat jedoch eine gesonderte Ver- 
messung jener Räume auf Grund der §§. 16 und 17 der Schiffsvermessungs-Ordnung 
schon früher stattgefunden, so ist deren Ergebniß maßgebend; 
b) der Raumgehalt der Kohlenbehälter wird nicht vermessen, sondern 
bei Schraubendampsschiffen auf 0,75, 
bei Räderdampsschiffen auf 0,50 
der nach a. ermittelten Maschinen- und Kesselräume angenommen; 
c) der Gesammtraumgehalt der nach a. und b. ermittelten Maschinen-, Kessel- und Kohlen- 
räume wird von dem Bruttoraumgehalt des Schiffes in Abzug gebracht. 
Der Abzug darf mit Ausnahme des im §. 16 Absatz 2 der Schiffsvermessungs- 
Ordnung bezeichneten Falles die Hälfte des Bruttoraumgehalts nicht übersteigen.
	        
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