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rungen der Gerichtsverfassung vom 14. Juli 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen
S. 165) maßgebend.
3. Zu §§. 21 und 29.
Die Schlußbestimmung des §. 21 und die Bestimmungen des §. 29 finden auf die
Sachen aus Elsaß-Lothringen entsprechende Anwendung.
Berlin, den 9. Juli 1874.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
5. Marine und Schiffahrt.
Im Anschluß an die von der internationalen Kommission zur Regelung der Abgaben auf dem Suezkanal ge-
faßten Beschlüsse und in Ergänzung der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt
S. 270) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen erlassen:
1. Bei denjenigen deutschen Dampfschiffen, welche auf Grund der Schiffsvermessungs- Ordnung
vermessen sind, kann für die Fahrten durch den Suezkanal auf Antrag der Rheder oder
Führer der Schiffe eine anderweite Ermittelung der Maschinen-, Kessel-- und Kohlenräume
vorgenommen werden.
2. Für diese Ermittelung gelten folgende Vorschriften:
a) der Raumgehalt der Maschinen- und Kesselräume (§§. 16 und 17 der Schiffsvermessungs-
Ordnung) wird mit Ausschluß der Kohlenräume nach dem im §. 13 der Schiffsver-
messungs-Ordnung bezeichneten Verfahren vermessen. Hat jedoch eine gesonderte Ver-
messung jener Räume auf Grund der §§. 16 und 17 der Schiffsvermessungs-Ordnung
schon früher stattgefunden, so ist deren Ergebniß maßgebend;
b) der Raumgehalt der Kohlenbehälter wird nicht vermessen, sondern
bei Schraubendampsschiffen auf 0,75,
bei Räderdampsschiffen auf 0,50
der nach a. ermittelten Maschinen- und Kesselräume angenommen;
c) der Gesammtraumgehalt der nach a. und b. ermittelten Maschinen-, Kessel- und Kohlen-
räume wird von dem Bruttoraumgehalt des Schiffes in Abzug gebracht.
Der Abzug darf mit Ausnahme des im §. 16 Absatz 2 der Schiffsvermessungs-
Ordnung bezeichneten Falles die Hälfte des Bruttoraumgehalts nicht übersteigen.