Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

— 294 — 
4. Münz-Wesen. 
  
Uebersicht 
der in den deutschen Münzstätten bis zum 18. Juli 1874 
stattgehabten Ausprägungen von Reichsmünzen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I 
In der Woche Goldmünzen. Silbermünzen. Nickelmünzen. Kupfermünzen. 
vom 12, bis I 
18. Juli 1874 20 10 1 20 10 5 j 2 1 
sind geprägt Mark. Mark- Mark- Pfennig. Tfennig= Pfennig fennig- Pfennig · 
worden in; stücke. stucke. stucke. L— hüce, HMiack. stcke. 
Narl. Mark. Mark. Mort. Ml. Mark. UAl. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. PVl. 
;•r P . « 
-)Bek1m...« — — — Amt-! —— 26,911 50 28,399 10 2,01670 
b) Hannover 1,3914,600 — — 62 — 10 M 
) Frankfurt— — — — — 3923 60 — 13900—N½ 
d) München—1 — 132,000 —. — — — 2,36— 1,416 — 
e) Dresden— — 04414 — — — — —1 40 13 81 
s) Stuttgart .. — — 90,016 33,605—“ 20,680— 3,225— — — — — 
8) Karlsruhe — — 110,792 —-l«19,000- —— —— —- 
h)Dakmnth.; — — — — — 4375 — — — 1,800 — 500— 
Vorher waren: 1 .394,000 — 413-222 177,403|. 102,400 30|l0 o 3 1 10 22|1 
geprägt. 841 316820/202·953/620 /20210602 6381,582 60) 2,800, 3 10 3471 % 
Gesammt-Aus. I 
prägung 842,711,420|202953,62024650 80 N74070021662425 
––M———.. — —. 
1,015, 695,040 Mark. 28,081,814 Mark 80 Pf. 3,367,716 Mark 30 Pf. 716,781 Mark 11 Kf. 
  
  
  
5. Militär- Wesen. 
  
Bekanntmachung 
betreffend die Militärdienstpflicht der Theologen. 
Gemaß §. 22 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mal d. Js. (Reichs-Gesetzblatt S. 45) dürfen Befreiungen 
der Theologen vom Militärdienst in Berücksichtigung ihres Berufes nicht mehr von den Ersatzbehörden dritter 
Instanz, sondern nur in der Ministerial-Instanz ausnahmsweise bewilligt werden. Von der letzteren ist hierbei 
als Regel festzuhalten, daß nur solchen Theologen geeigneten Falls die Befreiung zu gewähren ist, welche bei 
dem Inkrafttreten des Reichs-Militärgesetzes das 23. Lebensjahr bereits überschritten hatten, da alle diejenigen, 
welche zu dem gedachten Zeitpunkte im Lebensalter noch nicht soweit vorgeschritten waren, der einjährig-frei- 
willigen Dienstpflicht ohne erheblichen Nachtheil für ihr Studium genügen können.  
Theologen, welche bisher auf Grund des §. 44 Nr. 1 der Militär-Ersatz-Instruktion zurückgestellt 
worden sind, darf ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter die Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst von 
den Ersatzbehörden dritter Instanz nachträglich ertheilt werden, sofern sie bei dem Ablauf des ihnen ertheilten 
Ausstandes die erforderliche Bildung nachweisen. 
Berlin, den 22. Juli 1874. 
  
Der Reichskanzler.                   Der Kriegs-Minister. 
Im Auftrage                                     von Kameke.                           Eck.
	        
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