— 296 —
durch den Kläger im Wege der Armenpflege erfolgt und durch die Hilfsbedürftigkeit der Familie,
welche nach dem Obigen auf nicht blos vorübergehende Ursachen beruht, nothwendig geworden ist.
Verklagter war daher nach §§. 30, 31 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 zur Uebernahme
der Familie B. und zur Erstattung der dem Betrage nach nicht angefochtenen Armenpflegekosten zu
verurtheilen, und der Kostenpunkt nach §§. 56, 58 des Gesetzes vom 8. März 1871 zu bestimmen.
8. Post--Wesen.
Korrespondenzverkehr mit Brasilien.
In Folge des neuen Postvertrages mit Brasilien können Briefe nach Brasilien entweder frankirt oder un-
frankirt abgesandt werden. Das Porto beträgt für je 15 Gramm bei der Beförderung über Hamburg oder
Antwerpen
für frankirte Briefe 5 Sgr.,
für unfrankirte Briefe 7 Sgr.;
bei der Beförderung über Frankreich oder über England
für frankirte Briefe 8 Sgr.,
für unfrankirte Briefe 10 Sgr.
Postkarten müssen frankirt werden und unterliegen denselben Portosätzen wie einfache frankirte Brlefe.
Für Drucksachen und Waarenproben, sowie für Handelspaplere, Korrekturbogen und Manuskripte
nach Brasilien beträgt das Porto für je 50 Gramm 1 Sgr. bei der Beförderung über Hamburg oder über
Antwerpen, und 1½ Sgr. bei der Beförderung über Frankreich oder über England. Korrespondenz-
Gegenstände jeder Art können unter Rekommandation abgesandt werden. Für rekommandirte Sendungen
wird außer dem Porto wie für gewöhnliche Sendungen derselben Art, eine Rekommandations-Gebühr von
2 Sgr. berechnet.
Berlin W., den 7. Juli 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Unzureichend frankirte Briefe nach Frankreich etc.
Nach Frankreich bestimmte oder nach überseeischen Ländern im Einzeltransit durch Frankreich zu befördernde
Briefe gehen den Postanstalten häufig auch dann nur mit dem einfachen Portosatze frankirt zu, wenn sie das
Gewicht von 10 Gramm — die Gewichtsstufe für den einfachen Brief — überschreiten.
Zur Abwendung der aus solchen ungenügenden Frankaturen sowohl für das Publikum, als auch für
die Verwaltung entstehenden Nachtheile sind die Postanstalten veranlaßt worden, soweit thunlich, dahin zu
wirken, daß die Frankirung derartiger Korrespondenz stets zur vollen Höhe des tarifmäßigen Betrages bewirkt werde.
Berlin W., den 22. Juli 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Breslau und Raudten, Reg.-Bez. Breslau.
Die Eisenbahn zwischen Breslau und Raudten, Reg.-Bez. Breslau, wird am 1. August eröffnet und von
demselben Termine ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art unter Begleitung von Eisenbahn-Postbüreaus
benutzt werden, welche dem Eisenbahn-Postamte Nr. 14 in Breslau zugewiesen sind; von diesen Eisenbahn-
Postbüreaus wird demnächst auch der Postdienst auf der Route Raudten — Rothenburg — Reppen wahr-
genommen werden.
An der neuen Eisenbahn liegen außer dem Postamte in Breslau und der Postexpedition in Raudten,
Reg.-Bez. Breslau, Bahnhof, welche bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehören, die Postanstalten in Dyhern-
furth, Steinau a. d. D., Reg.-Bez. Breslau, und Wohlau, welche den Eisenbahn-Postanstalten hinzutreten.
Berlin W., den 22. Juli 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.