Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer ½ Sgr., als Minimum 2½ Sgr.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 1 Sgr., als Minimum 5 Sgr. 
35. Im §. 59., die „Zahlungssätze bei Extrapost- und Kurierbeförderungen“ be- 
treffend, erhalten die Absätze I. und II. folgende Fassung: 
I. An Vergütung für die Pferde ist pro Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpferd 2 Spr., 
für ein Kurierpfere . 2½ Spr. 
II. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens ober Schlittens 
pro Kllometer 1 Sgr. 
36. In demselben Paragraphen erhalten die Absätze XIV., XV., XVI., XVIII. 
und XXVII. folgende Fassung: 
XIV. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
Postillon auf den Kilometer 1 Sgr. 
XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaussee- 
geldes nicht in Betracht. 
XVI. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs 
Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten Pferden bez. Wagen 
einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor der Abfahrt 
darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Satzen unter a, b., c und 
sich ergebenden Beträge zu entrichten, als Minlmum jedoch für die ganze Fahrt die Kosten 
für eine Tourbeförderung von 15 Kilometern. 
XVIII. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine 
Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. 
XXVII. Begleicht ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde 
nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellug vor der Anspannung erfolgt, keine Enschädigung, 
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag 
des reglementsmäßigen Extrapost- etc., Wagen- und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die 
ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu entrichten. 
37. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XXX. folgende 
Fassung: 
XXX. Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmäßige Extrapost- etc., Wagen- und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als 15 Kilo- 
meter beträgt nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer, 
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangs- 
orte der Extrapost zu berechnen ist 
38. demselben Paragraphen erhalten das Marginal unter n) und die Ab- 
sätze XXXI., XXXII. und XXXIII.  folgende Fassung: 
 XXXI. FExtraposten etc. XXXI.    nach Orten unter 15 Kilometern werden die Gebühren 
 für eine Entfernung       von 15 Kilometern erhoben.
	        
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