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die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung der Pferde
durch den beamteten Thierarzt abhängig gemacht werden (§. 51 des Gesetzes).
In diesem Falle müssen die Hengste auf den Beschälstationen und alle
übrigen Deckhengste in dem gefährdeten Bezirke von vierzehn zu vierzehn Tagen
einer thierärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
§. 114.
Die nach Vorschrift des §. 112 angeordneten Schutzmaßregeln sind wieder
aufzuheben:
1. rücksichtlich derjenigen Pferde, welche mit erkrankten oder der Seuche
verdächtigen Hengsten oder Stuten begattet worden sind, wenn sie
innerhalb sechs Monaten nach der Begattung keine verdächtigen Erscheinungen
zeigen, und ihre Unverdächtigkeit durch den beamteten Thierarzt
festgestellt ist;
2. rücksichtlich der der Seuche verdächtigen Pferde, wenn sich nach dem
Gutachten des beamteten Thierarztes der Verdacht als nicht begründet
herausgestellt hat, und örtliche Krankheitserscheinungen, Zeichen von
Schwäche und Abmagerung nicht mehr vorliegen;
3. rücksichtlich derjenigen Pferde, bei welchen der Ausbruch der Beschälseuche
festgestellt ist, drei Jahre nach erfolgter und vom beamteten Thierarzte
festgestellter vollständiger Heilung;
4. bei allen erkrankten und verdächtigen Hengsten sofort nach erfolgter
Kastration.
§. 115
Die nach Vorschrift des §. 113 angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
sobald die Krankheit erloschen oder auf vereinzelte Fälle beschränkt ist.
§. 116.
Die Polizeibehörde hat das Erlöschen der Krankheit durch amtliche Publikation
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und dabei bekannt zu machen (§. 111),
welche Hengste und Stuten auf drei Jahre von der Zulassung zur Begattung ausgeschlossen
sind.
II. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehes.
§. 117.
Ist der Bläschenausschlag bei Pferden oder bei dem Rindvieh durch die
amtliche Untersuchung (§. 12 des Gesetzes) festgestellt, so muß der Besitzer der
kranken Thiere oder dessen Vertreter angehalten werden, die Thiere bis zu ihrer
vollständigen Heilung von der Begattung auszuschließen. Ein Wechsel des Standortes
oder Gehöftes ist während der Dauer der Krankheit verboten.
Reichs- Gesetzbl. 1895. 65
b. Aufhebung
der Schutzmaßregeln.