Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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die  Dauer  der  Gefahr  allgemein  von  einer  vorgängigen  Untersuchung  der  Pferde
durch  den  beamteten  Thierarzt  abhängig  gemacht  werden  (§.  51  des  Gesetzes).

In  diesem  Falle  müssen  die  Hengste  auf  den  Beschälstationen  und  alle
übrigen  Deckhengste  in  dem  gefährdeten  Bezirke  von  vierzehn  zu  vierzehn  Tagen
einer  thierärztlichen  Untersuchung  unterzogen  werden.

§.  114.
Die  nach  Vorschrift  des  §.  112  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  wieder
aufzuheben:

1.  rücksichtlich  derjenigen  Pferde,  welche  mit  erkrankten  oder  der  Seuche
verdächtigen  Hengsten  oder  Stuten  begattet  worden  sind,  wenn  sie
innerhalb  sechs  Monaten  nach  der  Begattung  keine  verdächtigen  Erscheinungen
  zeigen,  und  ihre  Unverdächtigkeit  durch  den  beamteten  Thierarzt
festgestellt  ist;

2.  rücksichtlich  der  der  Seuche  verdächtigen  Pferde,  wenn  sich  nach  dem
Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  der  Verdacht  als  nicht  begründet
herausgestellt  hat,  und  örtliche  Krankheitserscheinungen,  Zeichen  von
Schwäche  und  Abmagerung  nicht  mehr  vorliegen;

3.  rücksichtlich  derjenigen  Pferde,  bei  welchen  der  Ausbruch  der  Beschälseuche
  festgestellt  ist,  drei  Jahre  nach  erfolgter  und  vom  beamteten  Thierarzte
  festgestellter  vollständiger  Heilung;

4.  bei  allen  erkrankten  und  verdächtigen  Hengsten  sofort  nach  erfolgter
Kastration.



§.  115

Die  nach  Vorschrift  des  §.  113  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
  sobald  die  Krankheit  erloschen  oder  auf  vereinzelte  Fälle  beschränkt  ist.

§.  116.
Die  Polizeibehörde  hat  das  Erlöschen  der  Krankheit  durch  amtliche  Publikation
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  dabei  bekannt  zu  machen  (§.  111),

welche  Hengste  und  Stuten  auf  drei  Jahre  von  der  Zulassung  zur  Begattung  ausgeschlossen
  sind.

II.  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehes.

§.  117.

Ist  der  Bläschenausschlag  bei  Pferden  oder  bei  dem  Rindvieh  durch  die
amtliche  Untersuchung  (§.  12  des  Gesetzes)  festgestellt,  so  muß  der  Besitzer  der
kranken  Thiere  oder  dessen  Vertreter  angehalten  werden,  die  Thiere  bis  zu  ihrer
vollständigen  Heilung  von  der  Begattung  auszuschließen.  Ein  Wechsel  des  Standortes
  oder  Gehöftes  ist  während  der  Dauer  der  Krankheit  verboten.

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  65

b.  Aufhebung
der  Schutzmaßregeln.