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HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IX. 8 758—767.
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§ 758. (761.] Den im § 754 unter Nr. 3 aufgeführten
Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen
Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht
der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben
Dienst- und Heuervertrag fallen.
§ 759. I762.] Auf das dem Bodmereigläubiger nach § 679
zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche
für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubiger gelten.
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt
sich jedoch nach dem Inhalte des Bodmereivertrags (8 680).
§ 760. I763.]) Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht
gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie
und Kosten.
§ 761. I764.] Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus
dem Schiffe und der Fracht erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung
geltenden Vorschriften.“
Die Klage kann sowohl gegen den Rheder als gegen den Schiffer
gerichtet werden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich das Schiff
im Heimathshafen (8 480) befindet; das gegen den Schiffer ergangene
Urtheil ist auch gegenüber dem Rheder wirksam.
§ 762. I765.] Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es
keinen Einfluß, daß der Rheder für die Forderung bei deren Entstehung
oder später zugleich persönlich verpflichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der
Schiffsbesatzung aus den Dienst= und Heuerverträgen Anwendung.
§ 763. I766.] Gehört das Schiff einer Rhederei, so haften
das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise,
als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte.
§ 764. I767, 780 Abs. 1.] Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger
am Schiffe erlischt außer dem Falle der im Inland erfolgten
Zwangsversteigerung des Schiffes auch durch den von dem
Schiffer im Falle zwingender Nothwendigkeit auf Grund seiner gesetzlichen
Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffes (8 530); an die
Stelle des Schiffes tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, solange
es bei dem Käufer aussteht oder noch in den Händen des Schiffers ist.
Diese Vorschriften finden auch auf sonstige Pfandrechte am
Schiffe Anwendung.
§ 765. I768.)2 Wird außer den im 8 764 bezeichneten Fällem
das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung
1 Siehe oben zu Buch IV Abschn. IX S. 311.
2 Art. 769 ist ausgefallen. Vgl. oben S. 311.