Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Der Königl. bayerischen Aufschlags-Einnehmerei in Ussenheim, Hauptzollamtsbezirks Würzburg, ist 
die Funktion einer Uebergangsstelle mit der Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen 
übertragen worden.
 
Den Grohherzogl. badischen Steuereinnehmereien: Ebringen, St. Georgen, Schallstadt, und 
Wolfenweiler im Hauptamtsbezirk Freiburg ist die Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für 
Wein, Bier, Branntwein und Weingeist ertheilt worden.
 
Die Verbindungswege zwischen den Orten: 
Hebstahl im Großherzogthum Hessen und Eberbach im Großherzogthum Baden, 
Hesselbach-= - - * Ernstthal - - 
sind als Uebergangsstraßen für den Verkehr mit Bier eröffnet, sowie die neu errichteten Ortseinnehmereien zu 
Hebstahl und Hesselbach zur Revision und Eingangsabfertigung von Bier ermächtigt. worden.             4. Militär-Wesen. 
Bekanntmachung 
eines Nachtrags-Verzeichnisses solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Im Berfolg der Bekanntmachung vom 18. März d. Js. (Seite 105) wird hlerdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die in dem anliegenden Nachtrags-Verzeichnisse ausgeführten höheren Lehranstalten, die Fortdauer 
ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtungen vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Die unter Litt. E. 1. aufgeführten Lehranstalten dürfen dergleichen Zeugnisse denjenigen ihrer Schüler 
ausstellen, welche nach Absolvirung der ersten theoretischen Klasse die Reise für die Fachklasse erworben haben; 
die unter Litt. E. 2. I. und II. aufgeführten Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur auf Grund einer, im Bei- 
sein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das 
Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Berlin, den 30. September 1874. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück.
	        
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