Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Polizeihaft zu entlassen. Erwies die H. sich aber als Polizeigefangene krank und deshalb 
kurbedürftig, so war es die Verpflichtung der Polizeiverwaltung, welche sie detinirte, für sie 
auch in dieser Richtung so lange zu sorgen, als diese polizeiliche Detention fortbestehen blieb. 
In diesem Sinne hat sich das Bundesamt bereits in dem Erkenntnisse vom 20. Oktober 1873 in 
Sachen Cassel contra Treysa ausgesprochen, und dieselbe Auffassung liegt auch dem Urtheile vom 
30. Mai 1874 in Sachen Königshütte gegen den Landarmenverband für das Herzogthum Schlesien 
und die Grafschaft Glatz — Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 234 — zum Grunde. Die 
Kosten, welche durch die Heilung und Verpflegung der H. im Hospital zu Cöln entstanden, fallen 
mithin lediglich dem Polizeifonds zur Last, wobei es auch gleichgültig ist, ob der Krankheitszustand 
derselben bei ihrer Einbringung in das Hospital ein solcher war, daß auch, abgesehen von ihrer 
polizeilichen Verhaftung und der von der Polizei erlassenen Aufnahmeverfügung, im Wege der 
öffentlichen Armenpflege für sie hälte gesorgt werden müssen. Denn die Verpflichtung der Polizei 
den von ihr detinirten Personen in Krankheitsfällen die nöthige Heilung und Pflege zu verschaffen, 
ist unabhängig von der Bedeutung und Schwere der Krankheit und deren Einfluß darauf, ob die 
betreffende Person, wenn sie frei wäre, noch in der Lage seln würde, ohne der Armenpflege 
anheimzufallen, ihre nothdürftige Subsistenz sich durch ihre Arbeit selbst zu verschaffen oder nicht. 
Die Verpflichtung der Polizei, für die Pflegekosten aufzukommen, wurde natürlich auch dadurch 
nicht alterirt, daß in dem gedachten Schreiben vom 19. Juli das Polizel-Präsidium zu Cöln, welches 
die H. dem Hospitale überliefert hatte, es ablehnte, die erbetene Entscheidung darüber zu treffen, 
ob deren Ueberweisung nach Lippstadt erfolgen könne, die weitere Verfügung in dieser Beziehung 
vielmehr dem Bürgermeisteramte zu Ehrenfeld überlassen zu müssen glaubte, von welchem erst am 
25. August dle Zurückweisung nach Lippstadt mittelst des der Armenverwaltung zugesandten Zwangs- 
passes gestattet wurde, so daß erst hiermit die H. aufhörte, Polizeigefangene zu sein.
 
G. Konsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Dr. med. Bernhard Otto Kellner in Bloemfontein 
zum Konsul des Deutschen Reichs für den Oranje-Freistaat, 
den Vize-Konsul Dr. jur. Adolf Jerosch zu Lissabon, 
den Kaufmann Joäo Torlades O'Neill in Setubal und 
den Kaufmann George S. J. Oliver auf Fayal (Azoren) 
zu Konsuln des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
  
Eine Uebersicht der Publikationen des Deutschen Reichs- und Königl. preuß. Staats-Anzeigers in den 
Jahren 1866 bis 1874 ist soeben erschienen. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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