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Diejenigen Zinsen des Stiftungskapitals, welche bis zum 1. Juli 1874 schon aufgekommen sind und
künftig etwa in Ermangelung eines zum Genusse Berechtigten unverwendet bleiben werden, sind zur Erhöhung
des Kapitals bestimmt, um in geeigneten Fällen zur Ertheilung von Nebenpreisen zu dienen.
Berlin, den 30. Juli 1874.
Der Reichskanzler.
(L. S.) Im Auftrage:
Eck.
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs sind
1. der Knecht Daniel Lieksief, geboren 1850 zu Moskau in Rußland, nach erfolgter gerichtlicher
Bestrafung wegen schweren Diebstahls, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung in
Königsberg vom 14. Oktober d. Js.;
2. der Korbmacher Franz Altmann aus Bullendorf (Bezirk Friedland in Böhmen), 31 Jahre
alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen mehrfachen schweren Diebstahls, durch Beschluß
der Königlich preußischen Regierung in Liegnitz vom 14. Oktober d. Js.;
und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind
3. die Einwohnerfrau Josephine Lorenz, geboren und ortsangehörig zu Alt-Zielen in Russisch-
Polen, ungefähr 40 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens
durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung in Marienwerder vom 18. September d. Js.;
4. der Kleidermacher Joseph Lackmann, 43 Jahre alt, gebürtig aus Delbrück (Kreis Paderborn,
Provinz Westphalen, Königreich Preußen), im Jahre 1857 unter Entlassung aus der preußi-
schen Staatsangehörigkeit nach dem Königreich der Niederlande ausgewandert, nach erfolgter
gerichlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Gebrauchs falscher Legltimatlonspapiere, durch
Beschluß der Königlich preußischen Regierung in Düsseldorf vom 19. Oktober d. Js.;
5. der Tagelöhner Framcesco Zanon, geboren 1855 zu Rabbi in Süd-Tirol und ortsangehörig
daselbst, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kö-
niglich bayerischen Bezirksamts in Grafenau vom 25. September d. Js.;
6. der Gärtner Friedrich Sulzer aus Winterthur (Kanton Zürich in der Schweiz), 26 Jahre
alt, nach wiederholt erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns und wegen Landstreichens,
durch Beschluß der Königlich württembergischen Regierung des Schwarzwald-Kreises zu Reut-
lingen vom 13. Oktober d. Js.;
7. die unverehelichte Anna Rob, geboren den 25. August 1855 zu Beffort (Großherzogthum
Luxemburg),
8. Alfred Bardé, geboren im Jahre 1856 zu Nios (Departement Haute-Saöne in Frankrelch),
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 7 wegen Landstreichens und gewerbmäßiger
Unzucht, zu 8 wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-
Präsidenten in Metz vom resp. 14. und 19. Obober d. Js.;
9. die unverehelichte Josephine Hartmann, geboren und ortsangehörig zu Luzern in der Schweiz,
16 Jahre alt,
10. der Müller Friedrich Johann Rudolf Stern, geboren und ortsangehörig zu Rüthi (Kanton
Bern in der Schwetz), 22 Jahre alt,
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