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Armenpflegers zu Dillenburg, eine Unterstützung in Brot, Kaffee, Holz berelts verabfolgt, fernere
Unterstützung in Geld und Kleidungsstücken (Schuhen) aber zugesichert worden war, —
in Erwägung, daß bel dieser Sachlage der Ortsarmenverband zu Dillenburg, gemäß §. 28
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 verpflichtet war, sich der Unterstützung der Hinterbliebenen
des etc. M. vorläufig zu unterziehen, — vorbehaltlich des Anspruches auf Erstattung der Kosten
bezw. auf Uebernahme gegen den hierzu gemäß den ferneren Vorschriften des Reichsgesetzes ver-
pflichteten Armenverband,
daß statt dessen nun aber, nach den Aussagen der in zweiter Instanz vernommenen Zeuginnen,
Ehefrau K. und Ehefrau F., — Schwestern der verstorbenen Ehefrau des etc. M., welche auf die
Nachricht von dem plötzlichen Tode des etc. M. von Altenkirchen, ihrem Wohnorte, nach Dillenburg
gekommen waren, — die Last der vorläufigen Unterstützung der Hinterbliebenen des etc. M. thatsächlich
dem Ortsarmenverbande zu Altenkirchen, und zwar lediglich dadurch zugewendet worden ist, daß
der Bürgermeister zu Dillenburg die genannten Zeuginnen veranlaßte, die qu. Hinterbliebenen mit
sich nach Altenkirchen zu nehmen, — indem er ihnen vorstellte, daß die letzteren in Dillenburg
nicht angemessen untergebracht werden könnten, daß die in Altenkirchen entstehenden Verpflegungs-
kosten, (welche die Zeuginnen aus eigenen Mitteln nicht tragen zu können erklärt hatten), jedenfalls,
— wofür sein Wort genüge, — aus öffentlichen Armenmitteln ersetzt werden würden, —
in Erwägung, daß durch ein Verfahren solcher Art die rechtliche Sachlage zum Nachtheil des
Ortsarmenverbandes zu Altenkirchen nicht geändert und die bereits in's Leben getretene Verpflichtung
des Ortsarmenverbandes zu Dillenburg zur vorläufigen Unterstützung nicht beseitigt bezw. auf
Altenkirchen nicht übergewälzt werden konnte,
daß daher das Verlangen des Klägers und Appellanten, den Verklagten und Appellaten zur
Fortführung resp. zur Wiederübernahme der Unterstützung der Hinterbliebenen des etc. M. für
schuldig zu erachten, rechtlich begründet erscheint,
daß endlich auch die Zulässigkeit der Verfolgung eines Anspruches der In Rede stehenden Art
in dem, durch das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 geordneten Verfahren, gemäß den Ausführungen
des Bundesamtes in dem Urtheil vom 11. Mai 1874 in Sachen Fehmarn wider Burg (Central=
Blatt für das Deutsche Reich, Seite 237 ff.) einem ferneren Bedenken nicht unterliegt, u. s. w.
6. Post- Wesen.
Postverbindung mit Konstantinopel.
Die zur Brlefpostbeförderung benutzten Verbindungen von Berlin nach Konstantinopel gestalten sich
vom 31. Oktober ab, wie folgt:
1. Auf dem Wege über Odessa.
Aus Berlin Mittwochs und Sonnabends 11 Abends,
in Konstantinopel Montags und Donnerstags früh.
2. Auf dem Wege über Lemberg, Bukarest und Varna.
Aus Berlin Mittwochs 11 Abends,
in Konstantinopel am nächsten Montag Vormittags.