fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

94 XII. 
Verordunng. 
(Vom 3. April 1908) 
Die Befreiung von Zahlung der Unterrichtshonorare auf den Landesuniversitäten Heidelberg und Freiburg 
betreffend. 
Auf Grund Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 31. März 1908 Nr. 284 
wird behufs gleichheitlicher Behandlung der Gesuche mittelloser Studierender um Befreiung 
von Bezahlung der Unterrichtshonorare auf den beiden Landesuniversitäten unter Aufhebung 
der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 10 August 1840 ver- 
ordnet wie folgt: 
§ 1. 
Arme Inländer (Reichsangehörige), welche auf einer der beiden Landesuniversitäten 
immatrikuliert sind und sich durch besondere Fähigkeiten, Fleiß und ein sittliches Betragen 
auszeichnen, können von der Bezahlung der Unterrichtshonorare befreit werden. 
Solchen Inländern, welche zwar nicht gänzlich arm sind, deren Mittel aber so beschränkt 
sind, daß sie die Unterrichtshonorare nicht ganz aufzubringen vermögen, können, wenn sie die 
übrigen im vorhergehenden Absatz bezeichneten Eigenschaften besitzen, die Unterrichtshonorore 
zur Hälfte erlassen werden. 
§ 2. 
Das Gesuch um Befreiung von Zahlung der Unterrichtshonorare ist bei dem Senate der 
Universität einzureichen. 
83. 
Dem Gesuche sind beizulegen: 
1. das Schulzeugnis, auf Grund dessen die Immatrikulation erfolgt ist, 
2. ein Zeugnis des Gemeinde-(Stadt-hrats des Heimatortes des Bittstellers, welches 
enthält: 
u. Vor= und Zunamen, Geburtszeit, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Stu- 
dierenden; 
b. Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern oder der 
Vormünder; 
. Zahl und Alter der versorgten und unversorgten Geschwister; 
d. die bestimmte Angabe des Betrages an Geld oder Beihilfe irgend einer Art, 
welche dem Studierenden von den Eltern oder Vormündern jährlich zugesichert 
werden; 
Angabe der Gründe, warum mehr nicht geleistet werden kann; 
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