94 XII.
Verordunng.
(Vom 3. April 1908)
Die Befreiung von Zahlung der Unterrichtshonorare auf den Landesuniversitäten Heidelberg und Freiburg
betreffend.
Auf Grund Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 31. März 1908 Nr. 284
wird behufs gleichheitlicher Behandlung der Gesuche mittelloser Studierender um Befreiung
von Bezahlung der Unterrichtshonorare auf den beiden Landesuniversitäten unter Aufhebung
der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 10 August 1840 ver-
ordnet wie folgt:
§ 1.
Arme Inländer (Reichsangehörige), welche auf einer der beiden Landesuniversitäten
immatrikuliert sind und sich durch besondere Fähigkeiten, Fleiß und ein sittliches Betragen
auszeichnen, können von der Bezahlung der Unterrichtshonorare befreit werden.
Solchen Inländern, welche zwar nicht gänzlich arm sind, deren Mittel aber so beschränkt
sind, daß sie die Unterrichtshonorare nicht ganz aufzubringen vermögen, können, wenn sie die
übrigen im vorhergehenden Absatz bezeichneten Eigenschaften besitzen, die Unterrichtshonorore
zur Hälfte erlassen werden.
§ 2.
Das Gesuch um Befreiung von Zahlung der Unterrichtshonorare ist bei dem Senate der
Universität einzureichen.
83.
Dem Gesuche sind beizulegen:
1. das Schulzeugnis, auf Grund dessen die Immatrikulation erfolgt ist,
2. ein Zeugnis des Gemeinde-(Stadt-hrats des Heimatortes des Bittstellers, welches
enthält:
u. Vor= und Zunamen, Geburtszeit, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Stu-
dierenden;
b. Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern oder der
Vormünder;
. Zahl und Alter der versorgten und unversorgten Geschwister;
d. die bestimmte Angabe des Betrages an Geld oder Beihilfe irgend einer Art,
welche dem Studierenden von den Eltern oder Vormündern jährlich zugesichert
werden;
Angabe der Gründe, warum mehr nicht geleistet werden kann;
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