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§. 5.
Der Präsident leitet die Verhandlungen und die Berathung in den Sitzungen. Er stellt die Fragen
und sammelt die Stimmen. Entsteht Meinungsverschiedenhelt über die Fragestellung oder über das Ergebniß
der Abstimmung, so entscheidet das Kollegium nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme
des Präsidenten den Ausschlag.
§. 6.
Erachtet das Kollegium eine weitere Ermittelung oder Verhandlung für nothwendig, so wird diese von
dem Präsidenten angeordnet.
§. 7.
Der über eine Gegenvorstellung endgültig gefaßte Beschluß ist mit den Gründen in der Urschrift von
sämmtlichen Mitgliedern zu vollziehen. Im Eingange des unter dem Siegel des Reichs-Eisenbahn-Amtes aus-
zufertigenden Beschlusses sind die Mitglieder des Kollegiums, welche an der Beschlußfassung theilgenommen
haben, aufzuführen. Die Ausfertigung ist von dem Präsidenten zu unterschreiben.
§. 8.
Der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch den dem Dienstalter nach ältesten vortragenden
Rath des Reichs-Eisenbahn-Amtes vertreten.
§. 9.
Die Ausfertigung des in §. 7. erwähnten Beschlusses wird dem Reichskanzler zur weiteren Ver-
anlassung überreicht.
Berlin, den 5. Januar 1874.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
8. Konsulat- Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Kaufmann Karl
Christian Hagen in Chefoo (China) zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs daselbst zu ernennen geruht.