Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

— 446 — 
7. Eisenbahn-Wesen. 
Eine häufig wiederkehrende Beschwerde des Publikums besteht darin, daß auf Erkundigungen an den Personen- 
billetschaltern und bei den Güter-Expeditionen über Reiserouten, Frachtsätze und dergleichen von den Beamten 
öfters ungenügende oder unrichtige Auskunft ertheilt wird. 
Wenn es auch im Allgemeinen dem die Eisenbahn benutzenden Publikum überlassen bleiben muß, sich 
aus den publizirten Tarifen, Fahrplänen und sonstigen Bestimmungen über die zweckmäßigste Art der Benutzung 
der Eisenbahnen und über die Höhe der Sätze zu informiren, so werden sich doch die Verwaltungen und ihre 
Organe nicht entziehen können, dem Publikum auf Verlangen über die erwähnten Transport-Verhältnisse aus- 
führliche Belehrung zu ertheilen. Diese kann aber ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie durchaus genau und 
zuverlässig ist, und liegt es — ganz abgesehen von der Frage, ob und inwieweit die Verwaltungen für dle 
seitens ihrer Organe ertheilte Auskunft einzustehen haben — ebenso sehr im Interesse der Bahnen, wie des 
Publikums, daß dabei keinerlei Unrichtigkeiten unterlaufen. 
Neben der bereits zur Pflicht gemachten Ausrüstung der Expeditionen etc. mit dem für Belehrung des 
Publikums nöthigen Material werden dieselben auch anzuweisen sein, bei eigener ungenügender Information 
oder in zweifelhaften Fällen zum Zweck pflichtmäßiger willfähriger Auskunfts-Ertheilung jeweils schleunigst erst 
Instruktion der betreffenden vorgesetzten Dienststelle einzuholen. 
Berlin W., den 8. Dezember 1874. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Maybach. 
An die sämmtlichen Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands 
(exkl. Bayerns).
 
Es ist hier häufig die Wahrnehmung gemacht worden, daß die seitens der Güter-Expeditionen auf die Frachtbriefe 
zu setzenden  Vermerke lückenhaft und unkorrekt sind. So fehlen insbesondere die Stempel der Aufgabe-, Ueber- 
gangs- und Ankunfts-Stationen nicht selten gänzlich; noch häufiger sind diese Stempel so undeutlich aufgedrückt, 
daß der Name der Station, sowie das Datum nicht oder doch nur mit Mühe zu entziffern ist. Ebenso ver- 
mißt man in den zur „Note“ gehörigen Kolonnen des Fracktbriefes fast regelmäßig den vorgeschriebenen Ein- 
trag des Einheits-Frachtsatzes und hin und wieder bei gebrochener Kartirung den Vermerk der Stationen, bis 
zu welchen die einzelnen Sätze, aus welchen sich die Gesammtfracht zusammensetzt, berechnet wurden. 
Wenn seitens der Eisenbahn -Verwaltungen mit Recht darauf gehalten wird, daß seitens des 
Publikums das Frachtbrief-Formular den Bestimmungen des Reglements entsprechend ausgefüllt werde, so darf 
mit gleichem Rechte von den Eisenbahn-Verwaltungen erwartet werden, daß die zur Orientlrung des Publikums 
und zur Kontrole über den pünktlichen Vollzug des Frachtvertrages bestimmten bahnseitigen Vermerke auf dem 
Frachtbriefe vollständig und so deutlich eingetragen werden, daß der dadurch beabsichtigte Zweck erreicht wird. 
Es wird den Eisenbahn-Verwaltungen empfohlen, diesem Gegenstande ihre ernstliche Aufmerksamkeit 
zuzuwenden und Zuwiderhandlungen ihrer Bediensteten nachdrücklich zu ahnden. 
Berlin W., den 8. Dezember 1874. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Maybach. 
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands 
(exkl. Bayerns). 
 
8. Personal-Veränderungen etc. 
Der expedirende Sekretär Schrön ist zum Geheimen expedirenden Sekretär und Kalkulator in der 
Admiralität ernannt worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.