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7. Eisenbahn-Wesen.
Eine häufig wiederkehrende Beschwerde des Publikums besteht darin, daß auf Erkundigungen an den Personen-
billetschaltern und bei den Güter-Expeditionen über Reiserouten, Frachtsätze und dergleichen von den Beamten
öfters ungenügende oder unrichtige Auskunft ertheilt wird.
Wenn es auch im Allgemeinen dem die Eisenbahn benutzenden Publikum überlassen bleiben muß, sich
aus den publizirten Tarifen, Fahrplänen und sonstigen Bestimmungen über die zweckmäßigste Art der Benutzung
der Eisenbahnen und über die Höhe der Sätze zu informiren, so werden sich doch die Verwaltungen und ihre
Organe nicht entziehen können, dem Publikum auf Verlangen über die erwähnten Transport-Verhältnisse aus-
führliche Belehrung zu ertheilen. Diese kann aber ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie durchaus genau und
zuverlässig ist, und liegt es — ganz abgesehen von der Frage, ob und inwieweit die Verwaltungen für dle
seitens ihrer Organe ertheilte Auskunft einzustehen haben — ebenso sehr im Interesse der Bahnen, wie des
Publikums, daß dabei keinerlei Unrichtigkeiten unterlaufen.
Neben der bereits zur Pflicht gemachten Ausrüstung der Expeditionen etc. mit dem für Belehrung des
Publikums nöthigen Material werden dieselben auch anzuweisen sein, bei eigener ungenügender Information
oder in zweifelhaften Fällen zum Zweck pflichtmäßiger willfähriger Auskunfts-Ertheilung jeweils schleunigst erst
Instruktion der betreffenden vorgesetzten Dienststelle einzuholen.
Berlin W., den 8. Dezember 1874.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach.
An die sämmtlichen Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands
(exkl. Bayerns).
Es ist hier häufig die Wahrnehmung gemacht worden, daß die seitens der Güter-Expeditionen auf die Frachtbriefe
zu setzenden Vermerke lückenhaft und unkorrekt sind. So fehlen insbesondere die Stempel der Aufgabe-, Ueber-
gangs- und Ankunfts-Stationen nicht selten gänzlich; noch häufiger sind diese Stempel so undeutlich aufgedrückt,
daß der Name der Station, sowie das Datum nicht oder doch nur mit Mühe zu entziffern ist. Ebenso ver-
mißt man in den zur „Note“ gehörigen Kolonnen des Fracktbriefes fast regelmäßig den vorgeschriebenen Ein-
trag des Einheits-Frachtsatzes und hin und wieder bei gebrochener Kartirung den Vermerk der Stationen, bis
zu welchen die einzelnen Sätze, aus welchen sich die Gesammtfracht zusammensetzt, berechnet wurden.
Wenn seitens der Eisenbahn -Verwaltungen mit Recht darauf gehalten wird, daß seitens des
Publikums das Frachtbrief-Formular den Bestimmungen des Reglements entsprechend ausgefüllt werde, so darf
mit gleichem Rechte von den Eisenbahn-Verwaltungen erwartet werden, daß die zur Orientlrung des Publikums
und zur Kontrole über den pünktlichen Vollzug des Frachtvertrages bestimmten bahnseitigen Vermerke auf dem
Frachtbriefe vollständig und so deutlich eingetragen werden, daß der dadurch beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Es wird den Eisenbahn-Verwaltungen empfohlen, diesem Gegenstande ihre ernstliche Aufmerksamkeit
zuzuwenden und Zuwiderhandlungen ihrer Bediensteten nachdrücklich zu ahnden.
Berlin W., den 8. Dezember 1874.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach.
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands
(exkl. Bayerns).
8. Personal-Veränderungen etc.
Der expedirende Sekretär Schrön ist zum Geheimen expedirenden Sekretär und Kalkulator in der
Admiralität ernannt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.