Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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                                            Tarif  

                                  Steuersatz von 

 

Lau                      Steuersatz vom                    Berechnung
              Gegenstand  der  Besteuerung.     der
fende Nr.    Hundert -Tausend                    Stempelabgabe.
                                Mark.  Pf.
               Aktien,  Renten-  und  Schuld—
                           verschreibungen.
1.       a)  Inländische  Aktien  und  Aktienantheils—
               scheine,  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere..  1  —  —  —
b)  Ausländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine,
  wenn  sie  im  Inlande  ausgehändigt,
  veräußert,  verpfändet  oder
wenn  daselbst  andere  Geschäfte  unter
Lebenden  damit  gemacht  oder  JZahlungen
darauf  geleistet  werden,  —  unter  der  vom  Nennwerthe,  bei  Ingleichen
  Voraussetzung  auch  Interims-  terimsscheinen  vom  Betrage
scheine  über  Einzahlungen  auf  diese  der  bescheinigten  Einzah-Werthpapirers
  .  .  ...  1%  —  —  lungen,  und  zwar

 

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stück
nur  einmal  zu  entrichten.

Befreit  sind:

Inländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine,
  sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Werthpapiere,
sofern  sie  von  Aktiengesellschaften  ausgegeben
  werden,  welche  nach  der  Entscheidung
  des  Bundesraths  ausschließlich
gemeinnützigen  Jwecken  dienen,  den  zur
Vertheilung  gelangenden  Reingewinn
satzungsmäßig  auf  eine  höchstens  vierprozentige
  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen
  beschränken,  auch  bei  Aus- 



 

 

 

 

 

zu  la  in  Abstufungen  von
1  Mark,
zu  lb  in  Abstufungen  von
1½  Mark
für  je  100  Mark  oder  einen
Bruchtheil  dieses  Betrages.
Der  nachweislich  versteuerte
  Betrag  der  Interimsscheine
  wird  auf  den
Betrag  der  demnächst  etwa
zu  versteuernden  Aktien
u.  s.  w.  angerechnet.
Ausländische  Werthe
werden  nach  den  Vorschriften
  wegen  Erhebung