Metadaten : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

28  Arbeiterversicherung

IV.  Begriff  Krankheit,  Erwerbsunfähigkeit.  Der  Begriff
Krankheit  ist  für  alle  drei  Versicherungszweige  derselbe  (s.  Krankenversicherung
  B  0.  Tber  Erwerbsunfähigkeit"  s.  Krankenversicherung  B  II.
Bei  der  Unf.Vers.  (s.  Unf.  Ges.  §  9)  und  Inv.  Vers.  (s.  Inv.Ges.  §88  15
bis  18)  ist  es  unzulässig,  daß  die  Feststellungsinstanzen  den  von  den
Arzten  angegebenen  Prozentsatz  ihren  Entscheidungen  einfach  zu  grunde
legen,  ohne  die  Frage  nach  dem  Grade  der  Erwerbsfähigkeit  selbständig
zu  prüfen  (Rundschr.  des  Reichsvers.  Amts  vom  31.  Dez.  1901,  Reger
XXII  281,  Arbeiterversorgung  XIX  116,  SWB.  1901  S.  54).

*Bei  der  Feststellung  der  Erwerbsunfähigkeit  kommt  der  gesamte
Arbeitsmarkt  in  Betracht,  bloße  Verufeinvalidität  begründet.  noch  keinen  Anleruch
  auf  Rente  (Reichsvers.  Amt  26.  Juni  1901,  SWB.  1902  S.  10;  s.  dagegen

rankenversicherung  B  ID.

V.  Pfändung,  Ubertragung,  Aufrechnung.  Die  Forderungen
aus  der  Krank.  Vers.  dürfen  nicht  übertragen,  nur  zu  gunsten  der  Angehörigen
  oder  des  ersatzberechtigten  Armenverbandes  gepfändet  und
nur  gegen  Beiträge,  Geldstrafen  oder  Eintrittsgelder  aufgerechnet  werden
(Krank.Ges.  §  52  2)"  Ahnlich  bei  den  beiden  anderen  Versicherungszweigen
  (Inv.Ges.  8§  55,  Unf.Ges.  §  96).  Auch  CPO.  8  850¼  und  Ges.  vom
18.  Juli  1902  S.  294  §  628  bestimmen:  Unpfändbar  sind  die  Hebungen
aus  Kranken-,  Hilfs-,  Sterbe=  und  Knappschaftskassen.  Ohne  Abtretung
der  Invalidenrente  (s.  Inv.  Ges.  §  55  8)  werden  Rentenberechtigte  in  die
Landes-Heil=  und  Pfleganstalten  nicht  aufgenommen  (s.  Landesanstalten).

*Dieses  Aufrechnungsrecht  ist  durch  BGB.  8§  394  nicht  aufgehoben
(Arbeiterversorgung  XVIII  125).  Gegen  den  Anspruch  auf  Sterbegeld  ist  jede
Aufrechnung  ausgeschlossen  (Preuß.  OVd.  20.  Juni  1900,  Reger  XXI  60,  Fischer
XXIII  275).  Auch  das  Zurückhaltungsrecht  des  BG#B.  (6  273)  ist  durch  Krank.Oes.
§  56  ausgeschlossen  (Württ.  VGH.  29.  Jan.  1902,  Arbeiterversorgung  XX  64,
SWB.  1903  S.  23,  Reger  XXIII  267).  —  §  562  des  Krank.  Ges.  ist  abgeändert
durch  Art.  1  Ziff.  XIX  des  Res.  vom  25.  Mai  1903  S.  233.

VI.  Die  Rente  ruht  u.  a.,  wenn  der  Berechtigte  (In=  oder
Ausländer)  sich  im  Auslande  aufhält  oder  in  einem  Korrektionshaus
untergebracht  ist  oder  eine  mehr  als  einmonatliche  Freiheitsstrafe  verbüßt
  (Inv.Ges.  §  48  8,  4,  Unf.  Ges.  §8  21,  94  1—  3).  Bezüglich  des  Aufenthalts
  im  Auslande  sind  diese  Bestimmungen  für  gewisse  Grenzbezirke
sowie  für  Italiener  und  Osterreicher  außer  Kraft  gesetzt  (Centr.  B.
Jahrg.  1901  S.  210,  231,  Jahrg.  1902  S.  390).  Die  Verpflichtungen
der  sich  im  Auslande  aufhaltenden  Inländer  ordnet  Bek.  des  Reichsvers.=Amts
  vom  5.  Juli  1901  (Arbeiterversorgung  XVIII  489).  Die  Ausführungsbestimmungen
  über  das  Ruhen  der  Rente  während  der  Freiheitsentziehung
  enthält  Rundschr.  des  Reichsvers.  Umts  vom  24.  Jan.
1903  (Arbeiterversorgung  XX  164).

VII.  Verträge,  welche  die  Bestimmungen  der  Versicherungsgesetze
  zum  Nachteile  der  Versicherten  ausschließen,“  sind  unverbindlich
  (Krank.Ges.  88  80,  82,  Inv.Ges.  §  180,  Unf.Ges.  8  141).

*  Andere  Vergleiche  sind  zulässig  (Amtl.  Nachr.  1888  S.  293,  dagegen
Fleischhauer  und  Hahn,  Arbeiterversorgung  XVIII  Nr.  18,  21).