Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

  
  
  
  
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben im 
Reichskanzler-Amt. 
  
Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumeratlons-Prels für den Jahrgang Zwel Thaler.                                                                      II. Jahrgang.  Berlin, Freitag, den 30. Januar 1874. 
Inhalt: 1. Algemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilung,          Rechtsgut sind, vom  24. Januar 1874.. 54. 
betr. die Rebenkrankheit: Verweisungen von Ausländern 7. Marine und Schiffahrt:  Zusatzbestimmungen zu dem 
aus dem Reichsgebiete .. Seite 51.                                         Schiffahrts- und Polizei-Reglement für die untere Donau 
2. Gewerbe-Wesen: Dispensation von ärztlicher Prüfung etc.. 52. 8. Heimat-Wesen  Erkenntniß des Bundesamtes für das 
3. Münz- Wesen:· Uebersicht über die Ausprägung von Reichs-   Heimathwesen..65. 
münzen..53.  Post-Wesen: Bekanntmachungen, betr.: Beschränkung der  4. Zoll- und Steuer-Wesen: Errichtung einer Übergangs  Garantie für rekommandirte Sendungen nach Spanien;  stelle..53.  10. Telegraphen-Wesen: Nachweisung der im IV.Quartal 1873 
6. Militär-Wesen: Bekanntmachung eines vollständigen Ver- vorgekommenen Veränderungen im Bestande der Kaiserlich- 
    zeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur  deutschen Reichs-Telegraphen-Stationen .. 67. 
  
 
Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche    11. Konsulat-Wesen: Exequatur-Ertheilung..68.                                                                  
Qualisikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst be- 
 
 
 
 
       
  
  
    
   
  
 
 
      
    
        
 
 
     
  
    
      
      
      
       
      
    
  
1. Allgemeine Verwaltungs -Sachen. 
Die Kaiserlich und Königlich österreich- ungarische Regierung hat am 29. Oktober v. Js. eine Verordnung 
erlassen, 
 
   
 
     
 
          
 welche wegen Gefahr der Einschleppung und Verbreitung der durch die Reblaus veranlaßten Rebenkrankheit 
1. die Einfuhr von „bewurzelten“ Reben über die Grenzen der österreichisch-ungarischen Monarchie bis auf Weiteres gänzlich verbietet 
2. die Einfuhr von Schnittreben (ohne Wurzelansätze) fortan nur insoweit gestattet, als nicht 
abgefallenes Rebenlaub zum Verpacken derselben verwendet wird. 
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuches ist 
1. 
der Korbmacher Joseph Anton Kling aus Bildstein (österreichischen Bezirksgerichts Bregenz), 
35 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen schweren und einfachen Diebstahls, 
durch Beschluß der Könlglich württembergischen Regierung des Donaukreises zu Ulm vom 
30. Dezember v. Js.;
	        
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