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Die Verpflegung des R. würde allerdings als Armenunterstühung nicht anzuerkennen sein,
wenn derselbe lediglich aus sanitätspolizellichen Rücksichten im Krankenhause verpflegt worden wäre,
ohne hülfsbedürftig zu sein. Die desfallsige Behauptung des Verklagten wird aber durch die in
ihrer Glaubwürdigkeit nicht angefochtene Zeugenaussage des Unterstützten widerlegt, welche keinen
Zweifel darüber läßt, daß er öffenllicher Unterstützung bedurfte. Denn da er kein Vermögen und
nur die nöthigsten Mobilien besaß, wohl aber Schulden hatte, so konnte es nicht fehlen, daß seine
Erkrankung, verbunden mit dem Wegfall des Arbeitsverdienstes, die Familie alsbald in Noth und
in die Unmöglichkeit versetzte, den Aufwand für die Krankenpflege aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Für die gewählte Art der Unterstützung sind, wie Kläger zugiebt, sanitätspollzeiliche Gründe mit
bestimmend gewesen. Allein dieser Umstand entzog der Verpflegung im Krankenhause den Charakter
einer Armenunterstützung nicht, da dieselbe zugleich im Interesse des hülfsbedürftigen Kranken selbst
lag und auch dann als angemessenste Art der Unterstützung sich empfohlen haben würde, wenn die
Krankheit keine ansteckende gewesen wäre.
9. Post-Wesen.
Beschränkung der Garantie für rekommandirte Gegenstände nach Spanien.
Nach einer dem General-Postamte zugegangenen amtlichen Mittheilung lehnt die spanische Postverwaltung
von jetzt ab bis auf Weiteres die Ersatzleistung für solche rekommandirte Gegenslände ab, welche durch
kriegerische Vorfälle, gewaltsame Angriffe etc. verloren gehen sollten.
Die Postanstalten sind angewiesen worden, die Einlieferer rekommandirter Sendungen nach Spanien,
Cuba und Porto-Rico hierauf besonders aufmerksam zu machen.
Berlin, 16. Jannar 1874
Kaiserliches General-Postamt.
Postverbindung mit Australien.
Nach einer Mittheilung der. britischen Postverwaltung wird die Korrespondenz nach Queensland in der
Regel ũber Suez, Point de Galle und Singapore befördert; doch kann dieselbe auf Verlangen der
Absender auch über Suez, Point de Galle und Melbourne, sowie über New-York und San-
Francisco geleitet werden.
Berlin, 21. Jannar 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Kamenz in Sachsen und Senftenberg.
Die Eisenbahn zwischen Kamenz in Sachsen und Senstenberg wird am 1. Februar eröffnet und von demselben
Termine ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art unter Begleitung von Postschaffnern benutzt werden,
welche dem Eisenbahn-Postamte Nr. 20 in Dresden zugewiesen sind.
Die an der neuen Bahn belegenen Postanstalten in Kamenz in Sachsen und Senftenberg gehören
bereils zu den Eisenbahn-Postanstalten.
Berlin, 23. Jannar 1874.
Kaiserliches General-Postamt.