Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Die Verpflegung des R. würde allerdings als Armenunterstühung nicht anzuerkennen sein, 
wenn derselbe lediglich aus sanitätspolizellichen Rücksichten im Krankenhause verpflegt worden wäre, 
ohne hülfsbedürftig zu sein. Die desfallsige Behauptung des Verklagten wird aber durch die in 
ihrer Glaubwürdigkeit nicht angefochtene Zeugenaussage des Unterstützten widerlegt, welche keinen 
Zweifel darüber läßt, daß er öffenllicher Unterstützung bedurfte. Denn da er kein Vermögen und 
nur die nöthigsten Mobilien besaß, wohl aber Schulden hatte, so konnte es nicht fehlen, daß seine 
Erkrankung, verbunden mit dem Wegfall des Arbeitsverdienstes, die Familie alsbald in Noth und 
in die Unmöglichkeit versetzte, den Aufwand für die Krankenpflege aus eigenen Mitteln zu bestreiten. 
Für die gewählte Art der Unterstützung sind, wie Kläger zugiebt, sanitätspollzeiliche Gründe mit 
bestimmend gewesen. Allein dieser Umstand entzog der Verpflegung im Krankenhause den Charakter 
einer Armenunterstützung nicht, da dieselbe zugleich im Interesse des hülfsbedürftigen Kranken selbst 
lag und auch dann als angemessenste Art der Unterstützung sich empfohlen haben würde, wenn die 
Krankheit keine ansteckende gewesen wäre. 
9. Post-Wesen. 
Beschränkung der Garantie für rekommandirte Gegenstände nach Spanien. 
Nach einer dem General-Postamte zugegangenen amtlichen Mittheilung lehnt die spanische Postverwaltung 
von jetzt ab bis auf Weiteres die Ersatzleistung für solche rekommandirte Gegenslände ab, welche durch 
kriegerische Vorfälle, gewaltsame Angriffe etc. verloren gehen sollten. 
Die Postanstalten sind angewiesen worden, die Einlieferer rekommandirter Sendungen nach Spanien, 
Cuba und Porto-Rico hierauf besonders aufmerksam zu machen. 
Berlin, 16. Jannar 1874 
Kaiserliches General-Postamt.
 
Postverbindung mit Australien. 
Nach einer Mittheilung der. britischen Postverwaltung wird die Korrespondenz nach Queensland in der 
Regel ũber Suez, Point de Galle und Singapore befördert; doch kann dieselbe auf Verlangen der 
Absender auch über Suez, Point de Galle und Melbourne, sowie über New-York und San- 
Francisco geleitet werden. 
Berlin, 21. Jannar 1874. 
Kaiserliches General-Postamt.
 
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Kamenz in Sachsen und Senftenberg. 
Die Eisenbahn zwischen Kamenz in Sachsen und Senstenberg wird am 1. Februar eröffnet und von demselben 
Termine ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art unter Begleitung von Postschaffnern benutzt werden, 
welche dem Eisenbahn-Postamte Nr. 20 in Dresden zugewiesen sind. 
Die an der neuen Bahn belegenen Postanstalten in Kamenz in Sachsen und Senftenberg gehören 
bereils zu den Eisenbahn-Postanstalten. 
Berlin, 23. Jannar 1874. 
Kaiserliches General-Postamt.
	        
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