Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

bedürftigkelt kömmt es nicht darauf an, ob die Hllfsbedürftig- 
keit eine vollständige, eln Zustand völliger Hilfslosigkeit ist, 
sondern darauf, ob der zu Unterstützende in der entscheidenden 
Zeit in der Lage ist dle notwendigen Subsistenzmittel zu 
erwerben 55; deren Aufhören  341. 
16.  Höhe des Verpflegungssatzes Zur Bestimmung desselben 
sind die speziellen tatsächlichen Unterlagen beizubringen, die 
 der  erkennenden. 
 
 
Behörde gestatten die Angemessenheit zu 
 beurtheilen  697. ,siehe auch 720.  ff. 
17. Klagenhäufung supjektive, deren Zulässigkeit Streitsachen 
der Armenbände nach  §.  40  des preußlschen Gesetzes vom 
8. März 1871 351. 
18. Kosten, vome vorläufig verpflegenden Armenverbande behufs 
Feststellung der Heimathsverhältnisse des Unterstützten auf- 
gewendete, fallen dem definitiv verpflichteten Armenverbande 
zur Last, auch wenn es zu einem Prozesse nicht kommt 725. 
19. Landarmenverband, eines solchen  341; der Landarmenverband in  Ver- 
pflichtung eines solchen 341; der Landarmenverband, in 
welchem eine Heilanstalt liegt, hat für solche Landarme 
zusorgen , die freiwillig in die Heilanstalt eingetreten sind und 
in derselben oder bel der Entlassung hilfsbedürftigen werden. 722. 
20. Landarmenanstalt Entlassung des Landarmen aus derselben 
auf sein Verlangen 341. 
21. Obdachlosigkeit und  polizeiliche Verschaffung eines Unter- 
kommens 186. 195. 272 
21. Oeffentliche Unterstützung. Die Nothwendigkelt einer solchen 
und die Fortdauer der Nothwendigkeit zur Zeit, wo Klage 
erhoben wird, sind zur Begründung des Klaganspruchs 
auf   
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19. 
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Entlassung des Landarmen aus derselben 
  
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26. 
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23. U 
. Unterstrihunqspsticht 
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Uebernahme eines Hilfsbedürftigen durch den Armenverband 
seines- Unterstützungswohnstzes erforderlich 55. 273. 798. 
23. Unterstützung, deren Einstellung 841. 
24. Unterstützungspflicht, der Antrag auf deren Anerkennung 
ist unzulässig  696. 
25. Unterstützungswohnsitz,  ob der Lauf der Erwerbs- und 
Verlustfrist deselben für die Großmutter gehemmt wird, 
während für eine in ihrer Pflege befindliche Enkeltochter  
Armenunterstützung gezahlt wird  824. 
26. Unterstützungskosten, die Feststellung derselben in quanto 
ist unzulässig  696. 
in Streitsachen der Armenverbände einem  weiteren Verfahren 
vorzubebalten, ist zulässig  696. 
27.  Verlustfrist,  Wie dieselbe läuft und wenn sie ruht 266; 
siehe auch  155. 
     Als solche ist dle in der Gemeindeverwaltung vermittelte 
aber nicht aus Armenmitteln bezahlte Gewährung eines Ob- 
daches nicht anzusehen 272; ebensowenig, wenn die Gemeinde 
eine einem wngebli4h Hilfbedürftigen gegen den ausge- 
sprochenen Willen der Gemeinde gewährte Beihilfe bei der 
Prüfung der Gemeinderechnung nur deshalb passiren läßt 
damlt der Gemeindevorstand persönlich nicht darunter leide 
273; Über dle Frage: ob öffentliche Unterstützung vorliege 
oder' nicht, siehe auch   797. 
  
28. Wohnort, siehe Aufenthalt.  
29. Zeitdauer, für welche eine Unterstützung als gewährt 
anzusehen ist  694. 
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