bedürftigkelt kömmt es nicht darauf an, ob die Hllfsbedürftig-
keit eine vollständige, eln Zustand völliger Hilfslosigkeit ist,
sondern darauf, ob der zu Unterstützende in der entscheidenden
Zeit in der Lage ist dle notwendigen Subsistenzmittel zu
erwerben 55; deren Aufhören 341.
16. Höhe des Verpflegungssatzes Zur Bestimmung desselben
sind die speziellen tatsächlichen Unterlagen beizubringen, die
der erkennenden.
Behörde gestatten die Angemessenheit zu
beurtheilen 697. ,siehe auch 720. ff.
17. Klagenhäufung supjektive, deren Zulässigkeit Streitsachen
der Armenbände nach §. 40 des preußlschen Gesetzes vom
8. März 1871 351.
18. Kosten, vome vorläufig verpflegenden Armenverbande behufs
Feststellung der Heimathsverhältnisse des Unterstützten auf-
gewendete, fallen dem definitiv verpflichteten Armenverbande
zur Last, auch wenn es zu einem Prozesse nicht kommt 725.
19. Landarmenverband, eines solchen 341; der Landarmenverband in Ver-
pflichtung eines solchen 341; der Landarmenverband, in
welchem eine Heilanstalt liegt, hat für solche Landarme
zusorgen , die freiwillig in die Heilanstalt eingetreten sind und
in derselben oder bel der Entlassung hilfsbedürftigen werden. 722.
20. Landarmenanstalt Entlassung des Landarmen aus derselben
auf sein Verlangen 341.
21. Obdachlosigkeit und polizeiliche Verschaffung eines Unter-
kommens 186. 195. 272
21. Oeffentliche Unterstützung. Die Nothwendigkelt einer solchen
und die Fortdauer der Nothwendigkeit zur Zeit, wo Klage
erhoben wird, sind zur Begründung des Klaganspruchs
auf
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19.
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Entlassung des Landarmen aus derselben
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23. U
. Unterstrihunqspsticht
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Uebernahme eines Hilfsbedürftigen durch den Armenverband
seines- Unterstützungswohnstzes erforderlich 55. 273. 798.
23. Unterstützung, deren Einstellung 841.
24. Unterstützungspflicht, der Antrag auf deren Anerkennung
ist unzulässig 696.
25. Unterstützungswohnsitz, ob der Lauf der Erwerbs- und
Verlustfrist deselben für die Großmutter gehemmt wird,
während für eine in ihrer Pflege befindliche Enkeltochter
Armenunterstützung gezahlt wird 824.
26. Unterstützungskosten, die Feststellung derselben in quanto
ist unzulässig 696.
in Streitsachen der Armenverbände einem weiteren Verfahren
vorzubebalten, ist zulässig 696.
27. Verlustfrist, Wie dieselbe läuft und wenn sie ruht 266;
siehe auch 155.
Als solche ist dle in der Gemeindeverwaltung vermittelte
aber nicht aus Armenmitteln bezahlte Gewährung eines Ob-
daches nicht anzusehen 272; ebensowenig, wenn die Gemeinde
eine einem wngebli4h Hilfbedürftigen gegen den ausge-
sprochenen Willen der Gemeinde gewährte Beihilfe bei der
Prüfung der Gemeinderechnung nur deshalb passiren läßt
damlt der Gemeindevorstand persönlich nicht darunter leide
273; Über dle Frage: ob öffentliche Unterstützung vorliege
oder' nicht, siehe auch 797.
28. Wohnort, siehe Aufenthalt.
29. Zeitdauer, für welche eine Unterstützung als gewährt
anzusehen ist 694.
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