Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                       — 422 — 
Tochter de 
  
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wohnhaft 
zu 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
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der Persönlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
der Persönlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander ein- 
gehen wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig 
verbundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt und ------------. 
Der Standesbeamte. 
Daß vorstehender Auszug mit dem Heiraths-Haupt-Register 
des Standesamts zu 
gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. 
— am ten. 18 
Der Standesbeamte. 
(Siegel.)
	        
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