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Darnach kann B. als fortlaufend unterstützt nicht angesehen werden, da die Unterstützungen
nicht zur Befriedigung eines Jahr aus Jahr ein fortbestehenden oder doch in regelmäßigen
Zwischenräumen immer wieder von neuem auftretenben Unierstützungsbedürfnisses, sondern zur
Abhülfe vorübergehender Nothstände gewährt worden sind.
Was die Dauer der einzelnen Unterstützungen betrifft, so berechnet sich dieselbe zu a. bis c.,
c. der Liste auf zusammen zwölf Monate, zu f., h. auf zusammen fünf Tage. Die übrigen wenig
erheblichen Unterstühungen unter d., g., i., k. der Liste aber sind nicht geeignet, die Annahme
des Klägers zu begründen, daß B. so lange nicht oa Unterstützung gewesen sei, als die gelieferten
Bettüberzüge und Kleidungsstücke von ihm und seinen Angehörigen benutzt wurden, sondern es
kann jede dieser Lieferungen resp. Zahlungen nur als einmalige kurz vorübergehende Unterstützung
betrachtet werden.
2. Darüber, inwiefern der Aufenthalt einer Person als ein dauernder anzusehen sei, spricht
sich das Erkenntniß in Sachen Alt Gertlauken wider Jägersdorf dahin aus:
Der erste Richter gelangt zur Bejahung des zweijährigen Aufenthalts in Alt Gertlauken, weil T.
sich während des zweijährigen Zeitraumes nach der Bekundung der beiden Zeugen in Alt Gert-
lauken im Winter bei seiner Mutter aufgehalten habe, während er im Sommer auf Arbeit
gegangen ist.
Allerdings hat das Bundesamt wiederholt angenommen (Entsch. Bd. III. p. 8, 9, IV. 3),
daß zeitweise Abwesenheit auf auswärtiger Arbeit den Aufenthalt noch nicht unterbricht.
Die Voraussetzung ist aber, daß überhaupt ein fester Aufenthalt genommen ist, und die
Umstände ergeben, daß derselbe nicht hat aufgegeben werden sollen cf. Entsch. IV. p. 7, 8),
während andererseits auch die Abwesenheit nicht durch zeitweise Rückkehr ohne die A Eat. den
Aufenthalt fortzusetzen, unterbrochen wird.
T. hat bekundet, daß er seit seiner am 25. Dezember 1844 erfolgten Geburt bei seiner
Mutter in Neu Gertlanken bis zum elften Jahre, dann bis zum 14. Jahre in Petersdorf bei
einer Tante gewesen und im letztern Orte konfirmirt sei, sodann bis zum 17. Jahre gedient und
demnächst bis zum 20. Jahre das Maurerhandwerk in Wehlau erlernt habe. Im Sommer 1866
habe er in Wehlau, im Sommer 1867 in Bischofsburg, im Sommer 1868 und 1869 in Sensburg
und im Sommer 1870 in Königsberg als Maurer gearbeitet. Während der Wintermonate in
diesen Jahren sei er abwechselnd besuchsweise bei seiner Mutter in Alt Gertlanken und seinen
Verwandten in Wehlau und Petersdorf gewesen, derart, daß er sich bei ihnen, also auch bei seiner
Mutter, einen ganzen Winter hindurch nicht aufgehalten habe.
Im Sommer 1871 sei er von seiner Mutter aus Alt Gertlauken, bei der er sich hauptsäch-
lich von Anfang Dezember 1870 den Winter 1870/71 aufgehalten habe, nach Königsberg auf
Arbeit gegangen, habe sich dann, Anfangs Winters, zu seiner Mutter zurückbegeben, sich jedoch
nicht ununterbrochen bei derselben aufgehalten, sondern sei auch Wochen lang bei seinen Ver-
wandten in Wehlau und Petersdorf zum Besuch gewesen. Im Frühjahr 1872 sei er nach Wehlau
gegangen; wo er den Sommer über gearbeitet, und von wo er auch kurze Zeit zur Mutter sich
egeben habe. Im Herbst desselben Jahres habe er geheirathet und sei im Oktober nach Jägers-
dorf gezogen.
Aus diesen Auslassungen, deren Glaubwürdigkeit einem Bedenken nicht unterliegt, geht her-
vor, daß T. sich in Alt Gertlauken überhaupt nur vorübergehend besuchsweise aufgehalten und
nie dort den Mittelpunkt seiner wirthschaftlichen und Erwerbs-Verhältnisse gehabt, also dort nie
einen festen Aufenthalt genommen hat. Sein Aufenthalt daselbst konnte deshalb auch nicht während
der viel längeren Zeiten der Abwesenheit fortgesetzt werden.